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37/MEBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Endete am 08.09.2025

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Änderungen

Eingelangt am 29.07.2025 · Frist bis 08.09.2025

Kurzinformation

Ziel

Schaffung von Rechtssicherheit

Inhalt

  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soll in mehrfacher Hinsicht angepasst werden:

Es soll die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen werden, die jährlich aufzuwerten sind. Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch sollen die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

Die Festsetzung soll für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer erfolgen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich, zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme), beteiligt sind.

Weiters soll es Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden, einen Überblick über dieses zu erlangen.

Entwurfsdokumente

Stellungnahmen

Was wurde daraus?

  1. 29.07.2025

    Einlangen im Nationalrat

  2. 29.07.2025

    Ende der Begutachtungsfrist 08.09.2025

  3. 10.09.2025

    Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  4. 24.09.2025

    Regierungsvorlage (210 d.B.)

Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.