Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG
Eingelangt am 02.10.2025 · Frist bis 17.10.2025
Kurzinformation
Ziel
- Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen
Inhalt
- Positivierung der Rechtsprechung des OGH zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
- Klare Kriterien für die Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) bei der Anknüpfung an eine frühere Indexzahl
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte über Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern zu entscheiden. Er hat dabei mehrere Formblatt‑Klauseln für unzulässig erklärt. Gründe waren das Verbot von Entgelterhöhungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG), unklare Nachfolgeindizes (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) und bei Vertragsabschluss bereits überholte Indexzahlen als Ausgangsbasis (§ 879 Abs 3 ABGB).
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juni 2025 die Normprüfungsanträge wegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB ab. Beide Bestimmungen sind verfassungskonform.
Unbestritten ist, dass Wertsicherungsklauseln sachlich gerechtfertigt sind. Die sachliche Anknüpfung soll der Verbraucherpreisindex (VPI) sein, einschließlich eines eindeutig bestimmten Nachfolgeindex. Vermieterinnen/Vermieter sollen das Entgelt bei längeren Laufzeiten an die Geldentwertung anpassen dürfen, um das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Neuere OGH‑Entscheidungen zeigen in Individualverfahren eine differenzierte Linie. Je nach Klausel prüft der OGH die Teilbarkeit (Restgültigkeit/Teilnichtigkeit) nach den §§ 914, 915 ABGB. Am 30. Juli 2025 entschied der OGH, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse, in denen die Leistung der Unternehmerinnen/Unternehmer nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht wird, nicht anwendbar ist. Mietverträge fallen daher nicht unter § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.
Die jüngste Rechtsprechung des OGH zur Nichtanwendbarkeit der Zwei‑Monate‑Sperre auf Mietverträge soll gesetzlich festgeschrieben werden (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Weiters sollen die Grundsätze zur sachlichen Wertsicherung, zur klaren Benennung von Index und Nachfolgeindex und zur Unzulässigkeit überholter Ausgangsindexzahlen klargestellt werden (§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
Entwurfsdokumente
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 15
- Privatpersonen
- 4
- Nicht öffentlich
- 2
Top-Organisationen
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag1 Unterstützung
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht0 Unterstützungen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht0 Unterstützungen
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft0 Unterstützungen
- Mieterschutzverband Österreichs; Bundesleitung0 Unterstützungen
- Mietervereinigung Österreichs0 Unterstützungen
- Verein Mieter informieren Mieter, MIM, Hilfe zur Selbsthilfe; Verein0 Unterstützungen
- Bundesarbeitskammer; Kommunalpolitik und Wohnen0 Unterstützungen
Was wurde daraus?
02.10.2025
Einlangen im Nationalrat
02.10.2025
Ende der Begutachtungsfrist 17.10.2025
20.10.2025
Übermittlung an das Bundesministerium für Justiz
05.11.2025
Regierungsvorlage (279 d.B.)
Textentwicklung
Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.