Zum Inhalt springen
59/MEBundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Endete am 24.10.2025

Bundesstraßengesetz, Änderung

Eingelangt am 10.10.2025 · Frist bis 24.10.2025

Kurzinformation

Ziel

Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung

Inhalt

Durch Novellierung des § 14 Abs. 5 Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) wird die Hemmung der Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 5 BStG 1971 für die Dauer von anhängigen UVP-Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung) geschaffen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Da Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) insbesondere für neue Bundesstraßen, oft über mehrere Jahre anhängig sind, ist es notwendig, legistisch vorzusorgen: die Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung nach dem BStG 1971 sollen nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten und nicht verlängerbaren Frist erlöschen, ohne dass das UVP-Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt mit Bescheid abgeschlossen werden konnte. Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen nach dem BStG 1971 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen weder errichtet noch geändert werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dem wird im Entwurf dadurch begegnet, dass die Hemmung dieser Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügt werden soll.

Entwurfsdokumente

Stellungnahmen

Was wurde daraus?

  1. 10.10.2025

    Einlangen im Nationalrat

  2. 10.10.2025

    Ende der Begutachtungsfrist 24.10.2025

  3. 27.10.2025

    Übermittlung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

  4. 13.05.2026

    Regierungsvorlage (497 d.B.)

Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.