Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG; Bankwesengesetz, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz u.a., Änderung
Eingelangt am 03.02.2025 · Frist bis 21.02.2025
Kurzinformation
Ziel
Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kreditdienstleister und -käufer
Inhalt
- Zulassung von Kreditdienstleistern
- Etablierung eines Sekundärmarktes für notleidende Kredite
- Benennung der zuständigen Behörde
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Europäische Kommission hat (am 14. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017) für den Abbau notleidender Kredite in Europa ein Legislativpaket vorgelegt, das eine Verordnung und eine Richtlinie mit geeigneten Maßnahmen zur weiteren Verringerung der hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union und zur Verhinderung des möglichen künftigen Anhäufens umfasst.
Ziel der Richtlinie ist, Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen, und ihnen zu diesem Zweck einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte zu bieten. Sie soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union (EU) harmonisiert sind. Dadurch soll die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der EU unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden.
Ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge soll geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen. Kreditinstitute, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, sollen so besser in der Lage sein, die notleidenden Kreditverträge an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern. Kreditkäufer sollen, abhängig von der Kreditart und des Kreditschuldners sowie der Herkunft des Kreditkäufers, verpflichtet werden können, einen Kreditdienstleister zur Verwaltung der notleidenden Kreditverträge zu betrauen.
Entwurfsdokumente
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 7
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
Top-Organisationen
- Amt der Tiroler Landesregierung0 Unterstützungen
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz-und Steuerpolitik0 Unterstützungen
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag0 Unterstützungen
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik0 Unterstützungen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung0 Unterstützungen
- Bundesverwaltungsgericht0 Unterstützungen
- Büro der Bundesministerin für EU und Verfassung0 Unterstützungen
Was wurde daraus?
Bisher keine Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
03.02.2025
Einlangen im Nationalrat
04.02.2025
Ende der Begutachtungsfrist 21.02.2025
25.02.2025
Übermittlung an das Bundesministerium für Finanzen
Textentwicklung
Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.