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64/MEBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Endete am 09.11.2025

DokuG-Novelle 2025

Eingelangt am 31.10.2025 · Frist bis 09.11.2025

Kurzinformation

Ziele

  • Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems
  • Weiterentwicklung der gemeinsamen Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
  • Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln
  • Verbesserung der Planungs- und Qualitätsarbeit
  • Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur
  • Neustrukturierung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Inhalt

  • Gesetzliche Umsetzung der Art.-15a-Vereinbarungen
  • Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Überarbeitung der Planungsinstrumente der Zielsteuerung-Gesundheit
  • Bewertungsboard für Arzneimittel
  • Verbesserung der Datengrundlagen für Planungs- und Qualitätsarbeit
  • Erweiterung der Nutzungspflicht der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und Erhöhung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen für Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsdiensten
  • Aufbau einer neuen Abteilung in der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) bzw. im BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen)
  • Etablierung einer unabhängigen Qualitätskontrolle
  • Einbindung der relevanten Stakeholder in das neue Qualitätssicherungssystem
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zuge der im Jahr 2023 mit den Ländern und der Sozialversicherung vereinbarten Gesundheitsreform wurde eine verpflichtende bundesweit einheitliche Diagnosencodierung eingeführt. Eine gemeinsame Dokumentationsbasis im intra- und extramuralen Bereich ermöglicht nationale und internationale Vergleichbarkeit des Diagnose- und Leistungsspektrums. Eine standardisierte codierte Aufzeichnung liefert die Grundlage für die eigene Patientinnenakte/Patientenakte, eine sichere Behandlung der Patientinnen/Patienten und die Basis für die Kommunikation zwischen Ärztinnen/Ärzten sowie therapeutisch Tätigen. Ein wesentlicher Wert der Dokumentation ist damit die Nutzung der Daten für interne Zwecke.

Für das Gesundheitswesen hat eine mittels ICD-10-Codes codierte Dokumentation eine gewichtige Bedeutung. Die verbesserten Analysemöglichkeiten können im Rahmen folgender Anwendungen genutzt werden: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung); Identifikation von Patienten-Gruppen (z. B. Risikogruppen); Optimierung der Patientinnenströme/Patientenströme (zum Best-Point-of-Service); Gesundheitsberichterstattung; Versorgungsforschung und Epidemiologie; Qualitätssicherung und -verbesserung (z. B. integrierte Versorgungskonzepte); standardisierter Informationsaustausch. Mit der vorliegenden Novelle sollen neben redaktionellen Anpassungen insbesondere Klarstellungen und Vereinfachungen zum Inhalt der Dokumentation und zu den Meldeprozessen im Bereich der Dokumentation im ambulanten Bereich erfolgen, wie etwa:

  • Datenmeldungen sollen sowohl für extramurale ambulante Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Vertrag als auch solche ohne Vertrag im Wege bestehender Schnittstellen und Satzarten bzw. bekannter Prozesse erfolgen,
  • statt einer kumulativen Meldung mehrerer Quartale soll im extramuralen ambulanten Bereich jeweils nur ein Quartal zu melden sein,
  • es soll eine Befreiung von der Meldung geben, wenn die Unzumutbarkeit aufgrund des Ärztegesetzes vorliegt.

Entwurfsdokumente

Stellungnahmen

Was wurde daraus?

  1. 31.10.2025

    Einlangen im Nationalrat

  2. 31.10.2025

    Ende der Begutachtungsfrist 09.11.2025 (Beteiligung möglich bis 10.11.2025)

  3. 11.11.2025

    Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  4. 18.11.2025

    Regierungsvorlage (296 d.B.)

Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.