Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung
Eingelangt am 30.04.2026 · Frist bis 12.06.2026
Kurzinformation
Ziele
- Effizienter Einsatz von Amtssachverständigen
- Verfahrensbeschleunigung
Inhalt
Ermöglichung eines gebietskörperschaftenübergreifenden Einsatzes von Amtssachverständigen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Gemäß § 52 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, vorrangig die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben der Bund und die Länder ihre jeweiligen Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe zu besorgen (Grundsatz der Trennung der Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereiche). Aber auch die Vollziehungsbereiche der einzelnen Länder sind voneinander getrennt: Es scheidet daher beispielsweise aus, dass eine Landesbehörde bei Besorgung einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung Amtssachverständige eines anderen Landes heranzieht. In solchen Fallkonstellationen kommt daher nur die Leistung vom Amtshilfe gemäß Art 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Betracht.
Im Regierungsprogramm 2025-2029 wurde als "verfahrensbeschleunigende Maßnahme" unter anderem die "Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, damit Amtssachverständige auch in anderen Bundesländern tätig werden können" vereinbart. Stehen eigene Amtssachverständige nicht zur Verfügung und gibt es bei anderen Behörden freie Kapazitäten, sollen Verfahren durch einen vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz schneller abgewickelt werden können. Als die "Verwaltung" betreffendes Reformvorhaben wird an anderer Stelle im Regierungsprogramm ein weiteres Mal die "Schaffung einer Rechtsgrundlage für vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz von Amtssachverständigen" in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung hat bekräftigt, dass diese Maßnahme zum Bürokratieabbau und zur Ankurbelung der Wirtschaft gesetzt werden soll.
Mit dem Entwurf sollen diese Punkte des Regierungsprogramms umgesetzt werden, wobei es zu diesem Zweck einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf.
Entwurfsdokumente
Stellungnahmen
- Gesamt
- 26
- Organisationen
- 18
- Privatpersonen
- 7
- Nicht öffentlich
- 1
Top-Organisationen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht1 Unterstützung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik0 Unterstützungen
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark0 Unterstützungen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst0 Unterstützungen
- Österreichische Ärztekammer; Recht0 Unterstützungen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst0 Unterstützungen
- Hauptverband der Gerichtssachverständigen0 Unterstützungen
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium0 Unterstützungen
Was wurde daraus?
Bisher keine Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
30.04.2026
Einlangen im Nationalrat
30.04.2026
Ende der Begutachtungsfrist 12.06.2026
15.06.2026
Übermittlung an das Bundeskanzleramt
Textentwicklung
Quelle: Parlamentsdirektion, parlament.gv.at (CC BY 4.0). Volltexte der Stellungnahmen nur auf parlament.gv.at.