Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 08.08.2024, Frist bis Do., 05.09.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 30/2025 (neues Fenster), ausgegeben am 28.02.2025 – 176 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Blut und Blutprodukte sind biologische Substanzen, deren Gewinnung, Verarbeitung und Anwendung mit Risiken verbunden sind. Um trotzdem die Sicherheit von Blut und Blutprodukten zu gewährleisten und diese Risiken so gering wie möglich zu halten, ist es erforderlich, Kriterien zur Beurteilung von Spender:innen festzulegen. Diese beruhen derzeit bereits auf EU-Vorgaben, wissenschaftlicher und fachlicher Expertise, bedürfen jedoch zur Optimierung und Aufrechterhaltung des Schutzes der Spender:innen und Empfänger:innen von Blut und Blutprodukten einer fachlichen Aktualisierung in Bezug auf neueste Erkenntnisse und Erfahrungen im Blutspendeprozess.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.