Verordnung, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023)
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 28.03.2023, Frist bis Di., 25.04.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 284/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 25.09.2023 – 153 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem Inkrafttreten der geplanten Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen ergibt sich die Notwendigkeit auch in der Verpackungsverordnung 2014 geringfügige Anpassungen vorzunehmen.
Weiters sollen geringfügige Ergänzungen und redaktionelle Klarstellungen erfolgen.
Verhältnis zur Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Die Verpackungsverordnung 2014 gilt im Wesentlichen auch für die von der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen umfassten Einweg-Getränkegebinde. Mit der Verpackungsverordnung-Novelle 2021, BGBl. II Nr. 597/2021 sind jedoch die Verpflichtung zur Systemteilnahme, die Eigenimporteursregelung und die Informations- und Meldepflichten (vgl § 6a Verpackungsverordnung 2014) für bepfandete Einweggebinde entfallen. Diese Verpflichtungen sollen in der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen durch eine Verpflichtung zur Teilnahmepflicht am Pfandsystem und eigene Informations- und Meldepflichten ersetzt werden.
Ausländische Unternehmen und hier insbesondere Versandhändler sollen am Pfandsystem durch Benennung eines österreichischen Bevollmächtigten teilnehmen, der in ihrem Namen die Verpflichtungen in Österreich erfüllt. Aus Gründen der Effizienz soll es für den Bereich der Verpackungen jeweils nur einen Bevollmächtigten geben, der sowohl die Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, als auch die Vorgaben der Pfandverordnung einhalten soll.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.