Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 27.10.2022, Frist bis Do., 10.11.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 2/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 02.01.2023 – 53 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
I. Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten:
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2011 wurde die Novellierung aller Lehrpläne der Höheren technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten eingeleitet. Infolge der mit der "neuen Oberstufe" verbundenen Semestrierung erfolgte mit BGBl. II Nr. 262/2015 eine entsprechende Adaptierung. Die derzeit geführten Lehrpläne bilden somit zT noch den Stand der Technik von vor mehr als 10 Jahren ab. Die nun durchzuführende Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten setzt die mit BGBl. II Nr. 273/2019 und BGBl. II Nr. 383/2021 begonnene Novellierung fort und findet ihre Begründung in der notwendigen Aktualisierung der Lehrstoffe - vor allem im Bereich der IT-Sicherheit sowie der Digitalisierung, Künstlichen Intelligenz, u.a.
Davon umfasst sind die Lehrplananlagen 1.11 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie) und 1.17 (Höhere Lehranstalt für Mechatronik), die im Zuge der notwendigen Anpassungen neu erlassen werden sollen.
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II. Lehrpläne der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen:
Mit gegenständlicher Novelle der Verordnung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 240/2016, soll der Lehrplan der 4-jährigen Fachschule für Keramik und Ofenbau mit dem Ausbildungsschwerpunkt Keramik adaptiert werden. Dies umfasst einerseits eine Vertiefung im Bereich der Verlegetechnik, die im Rahmen der schulautonomen Möglichkeiten umgesetzt werden kann, sowie andererseits die Möglichkeit, schulautonom das lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtpraktikum in der unterrichtsfreien Zeit vor Eintritt in die 4. Klasse auf bis zu 16 Wochen auszuweiten, wobei im Fall der Festlegung mit 16 Wochen lehrplanmäßig 4 Wochen vor Eintritt in die 2. Klasse, 8 Wochen vor Eintritt in die 3. Klasse und 4 Wochen vor Eintritt in die 4. Klasse vorgegeben sind. Weiters soll die seit Jahren als Schulversuch geführte Fachschule für Berufstätige für Mechatronik in das Regelschulwesen überführt werden (Lehrplananlagen 2 und 2.1).
III. Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS:
Bei den Abschlussprüfungen an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) sollen aufgrund von Rückmeldungen aus der Praxis Anpassungen vorgenommen werden So soll künftig ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand aus dem Prüfungsgebiet der Abschlussarbeit einem Zuteilungsgegenstand des mündlichen Schwerpunktkolloquiums entsprechen sowie die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit im Rahmen der Ablegung des Schwerpunktkolloquiums ermöglicht werden. Weiters soll die Dauer der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Fachklausur" auf 120 Minuten verkürzt werden.
Aus pädagogischer Sicht wird dazu angemerkt: Die Sonderformen der mittleren Formen sind mit Ausnahme der Bauhandwerker 2- bis 4-semestrig geführt und teilweise zu verdichteten Kernzeiten geblockt. Im Wochenstundenplan finden sich pro Gegenstand größtenteils nur 2 Wochenstunden. Aufgrund der weitaus geringeren Gesamtstundenanzahl sind Vernetzungsgegenstände nicht im gleichen Ausmaß vorgesehen wie in den Lehrplänen der höheren und mittleren Formen. Um hier eine adäquate Prüfungsumgebung herzustellen, die auf die zum Teil nur 2-semestrig geführten Formen ebenso referenziert, ist die Änderung der Prüfungsordnung angedacht. Die Verknüpfung eines mündlichen Prüfungsgebietes mit der abschließenden Arbeit ermöglicht sinnvoll sich konzeptionell als auch inhaltlich in einen Themenbereich intensiv zu vertiefen. Die zeitliche Reduktion der Klausurarbeit entspricht den erprobten Möglichkeiten und der vertrauten Tiefe wie im Unterrichtsumfeld Kompetenzen aufgebaut werden.
Infolge der Aufnahme der Fachschule für Berufstätige für Mechatronik in die Verordnung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 240/2016, sind Bestimmungen betreffend die Durchführung der Abschlussprüfung an dieser Schule in die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, aufzunehmen.
IV. Änderung der Schulzeitverordnung:
Aufgrund der im Lehrplan der 4-jährigen Fachschule für Keramik und Ofenbau ermöglichten schulautonomen Ausweitung des Pflichtpraktikums auf 16 Wochen sollen Sonderbestimmungen in der Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, vorgesehen werden, damit entsprechend der Vorgabe des § 5 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 in jeder Klasse mindestens vier Wochen der Hauptferien für die betroffenen Schülerinnen und Schüler frei verfügbar bleiben.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.