Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 04.05.2022, Frist bis Mi., 01.06.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 296/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 27.07.2022 – 56 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Empfehlungen der Europäischen Kommission und des Europarates sowie vorgeschlagene Änderungen des Tierschutzrates und des Vollzugsbeirats sollen in einer Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung (1.THVO) umgesetzt werden.
Infolge eines Audits durch die Europäische Kommission zum Thema Schwanzkupieren bei Schweinen, besteht Bedarf die 1.THVO zu novellieren. Um den Zusammenhang zwischen den Belegen für Schwanzbeißen, den dokumentierten Bedingungen, sowie den ergriffenen Optimierungsmaßnahmen herstellen zu können, wird eine verpflichtende Tierhaltererklärung eingeführt.
Die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (RL 2008/120/EG) wurde am 16.2.2016 berichtigt. Um die Einhaltung des Unionsrechts bestmöglich zu gewährleisten, ist die Anpassung der 1.THVO an den Wortlaut der berichtigten Richtlinie erforderlich.
Da zudem das Projekt zur Kastenstandhaltung von Schweinen (Projekt "Pro Sau") abgeschlossen ist, sind die Projektergebnisse hinsichtlich der Definition der kritischen Lebensphase von Saugferkeln in die Verordnung aufzunehmen.
Darüber hinaus sollen Empfehlungen des Europarates hinsichtlich der Haltung von Rindern umgesetzt werden.
Weiterlesen – noch 3 AbsätzeWeniger anzeigen
Weitere Änderungen betreffen die Empfehlungen des Tierschutzrates, wonach die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren sowie von Küken und Junghennen verboten werden sollte. Ein weiterer Beschluss des Tierschutzrates wurde dahingehend gefasst, dass Mindestanforderungen für die Haltung von Japanwachteln in die 1.THVO aufgenommen werden sollten.
Weiters wäre die Geflügelauslaufhaltung in Zusammenschau mit der Biodiversitätsbedeutung und auch um den Erhalt der Elterntierpopulationen in der Bio-Haltung sicherzustellen anzupassen.
Da die Haltung von Neuweltkameliden zunimmt, besteht auch dahingehend Regelungsbedarf. Derzeit wird nämlich nur die Haltung von Lamas durch die 1. THVO geregelt. Durch die Ausdehnung dieser Haltungsvorschriften auf Neuweltkameliden, soll künftig auch die Haltung von Alpakas von der 1.THVO erfasst sein.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.