Recyclinggips-Verordnung
Verordnung über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 14.03.2024, Frist bis Do., 25.04.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 415/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 30.12.2024 – 249 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Gips ist ein immer rarer werdender Baustoff, da die primären Ressourcen begrenzt sind und der REA-Gips aus der Rauchgasreinigung (Rauchgasentschwefelung) von Stein- und Braunkohlekraftwerken durch deren sukzessives Abschalten nicht mehr zur Verfügung steht. Gipsabfälle fallen insbesondere als Gipsplattenabfälle, aber auch als Calciumsulfatestrichabfälle (in Form von Anhydrit) beim Rückbau von Bauwerken an.
Gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 wird Gips derzeit fast ausschließlich deponiert, im Jahr 2019 wurden etwa 49.000 Tonnen Abfälle der Abfallart SN 31438 "Gips" auf Deponien abgelagert, etwa 4.000 Tonnen wurden in Behandlungsanlagen für mineralische Baurestmassen eingebracht. Das Potential wird größer eingeschätzt (etwa 100.000 Tonnen), da derzeit Gipsabfälle aus dem Baubereich auch über die Baumixmulde unter anderen Abfallarten (zB SN 31409 oder SN 91206) entsorgt werden. In der Gipsplattenindustrie können etwa 30-40 % RC-Gips (in Form von Dihydrat) anstelle von Rohstein in der Gipsplatte substituiert werden. RC-Gips aus derzeit deponierten Gipsabfällen könnte zur Gänze in österreichischen Gipsplattenwerken verwertet werden.
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Gipsabfälle, in erster Linie Gipsplattenabfälle, sind nach entsprechender Behandlung gut geeignet bei der Herstellung von neuen Gipsplatten wiedereingesetzt zu werden (closed-loop recycling). Die Kreislaufführung dieser Abfälle führt zudem zur Schonung von natürlichen Ressourcen und Deponieraum, durch Reduktion des Sulfatgehalts zur Verbesserung des Deponieverhaltens von Abfällen auf Deponien und der Qualität von Recycling-Baustoffen als Gesteinskörnung und kann gleichzeitig den hohen Bedarf an Gips sicherstellen.
Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft wurde mit der Novelle der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl II Nr. 2021/144, ein Deponierungsverbot für Gipsplatten ab dem 1. Jänner 2026 geschaffen. Darauf abgestimmt soll in dieser Verordnung die Trennpflicht auf der Baustelle u.a. für Gipsplatten eingeführt werden. Damit werden die im Hinblick auf Gips geforderten Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs (vergleiche Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) erfüllt. In einer nächsten Novelle der DVO 2008 sollen auch die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.
Bei Einhaltung von spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Behandlung sowie die Qualitätssicherung soll der Abfallbesitzer der Gipsabfälle das Abfallende für die bestimmungsgemäße Verwendung (Herstellung von Gipsplatten im Baubereich) deklarieren können. Diese Kriterien sollen ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten und den Anforderungen für nachfolgende Verwendungen entsprechen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.