Änderung der UHSBV und der WBV 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 19.04.2023, Frist bis Mi., 17.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 233/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 31.07.2023 – 75 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Durch BGBl. I Nr. 20/2021 wurde das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 - BilDokG 2020) verlautbart, welches das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen - Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, ersetzt hat. Vor allem diese Änderung hat die mit BGBl. II Nr. 301/2022 kundgemachte Neuverlautbarung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV notwendig gemacht. Dabei wurden bereits die letzten studienrechtlichen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG und des Hochschulgesetzes 2005 - HG und die Änderungen des Fachhochschulgesetzes - FHG und des Privathochschulgesetzes - PrivHG ansatzweise in der UHSBV umgesetzt. Die fehlenden Änderungen werden mit dieser Novelle umgesetzt, wobei den wichtigsten Bereich die Abbildung der Änderungen im Bereich der Weiterbildung darstellt.
Strukturelle bzw. demographische Veränderungen machen eine Weiterentwicklung der mit der Leistungsvereinbarungsperiode 2019-2021 eingeführten Indikatorik der Universitätsfinanzierung im Bereich des Basisindikators 2 "Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr" notwendig.
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Im Rahmen der Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen 2022-2024 wurde mehrfach von unterschiedlicher Seite in Richtung Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ventiliert, dass die geeignete Kompensierung der bereits begonnenen Welle an Pensionierungen von Universitätsdozentinnen und -dozenten eine der zentralen mittelfristigen Handlungsnotwendigkeiten darstellt. Da in den nächsten Jahren ein beträchtlicher Teil der aktuell noch an den Universitäten tätigen Dozentinnen und Dozenten pensioniert werden wird, besteht Weiterentwicklungsbedarf, der durch die gegenständliche Änderung der UHSBV sowie der Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016 vollzogen wird. Diesem Weiterentwicklungsbedarf wird entsprochen, indem eine neue UHSBV-Verwendung "88 Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)" legistisch etabliert wird und diese Personen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025-2027 zusätzlich in die Gruppe der "Äquivalente zu Professorinnen und Professoren" miteinbezogen werden, um der Kompensierungsnotwendigkeit der Pensionierungen von Universitätsdozentinnen und -dozenten im Bereich des universitär hochqualifizierten Personals Rechnung zu tragen. Daraus wird auch eine Änderung der Kennzahl "1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten" der WBV 2016 notwendig, indem die neue Verwendung "88 Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)" in die Personalkategorie der Äquivalente zu Professorinnen und Professoren integriert wird.
Darüber hinaus erfolgt ein Rückbau der in der Universitätsfinanzierung noch enthaltenen beiden UHSBV-Verwendungen 16 und 21 "wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste", um damit die darin enthaltenen "Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer" nicht mehr in die Universitätsfinanzierung miteinzubeziehen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.