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Verordnung über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 04.05.2022, Frist bis Fr., 17.06.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Inhalt:

Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen dazu, dass industriell geführte Großküchen, die im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung Speisen abgeben und von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person, die im maßgeblichen Eigentum einer oder mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Milch und Ei in Speisen informieren. Als im maßgeblichen Eigentum einer oder mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts anzusehen, sind juristische Personen, bei welchen die Beteiligung der Körperschaft/en öffentlichen Rechts mehr als 25 Prozent beträgt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Rechtsträger externer Dienstleister bedienen (Kantinenbetrieb durch externe Unternehmer oder Dienstleister). Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass Fleisch, Milch und Eier als primäre Zutaten verwendet werden.

Eine AMA Studie aus dem Jahr 2019 (RollAMA Motivanalyse August 2019 / AMA-Marketing) belegt, dass die Bedeutung der regionalen Herkunft in der Gastronomie stark gestiegen ist.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Die Normierung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erfolgte unter Berücksichtigung des Aktionsplans nachhaltige öffentliche Beschaffung, der unter anderem vorsieht, dass in Großküchen der öffentlichen Hand, eine Information über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern verpflichtende Vertragsbedingung für die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen sein soll. Dem öffentlichen Sektor soll eine Vorreiterrolle betreffend die Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung zukommen.

Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, erlaubt es den Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Vorschriften für Aspekte zu erlassen, die nicht harmonisiert sind. Artikel 39 Abs. 2 LMIV sieht vor, dass bei einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands von Lebensmitteln eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Es muss nachgewiesen werden, dass die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.

Bezüglich des Qualitätsnachweises zeichnet sich Österreich durch hohe Anforderungen bei Tierwohl, Nachhaltigkeit, Strukturen und Tiergesundheit aus. Zudem ist auf den niedrigen Antibiotikaeinsatz hinzuweisen und werden Milch, Eier und Hühnerfleisch in Österreich ausschließlich mit GVO-freien Futtermitteln produziert. Es bestehen höhere Anforderungen beim Tiertransport als generell in der EU, wesentlich höhere Standards bei der Zuchtsauenhaltung, stark reduzierte Besatzdichten beim Mastgeflügel oder das generelle Käfigverbot in der Legehennenhaltung verbunden mit zusätzlichen Anforderungen auch bei der Alternativhaltung von Legehennen.

Österreich gehört damit zu den Ländern mit den höchsten Tierwohl-und Lebensmittelstandards. Im Ranking der Tierschutzorganisation "World Animal Protection" liegt Österreich unter 50 Staaten weltweit auf Platz eins.

Frankreich und Finnland haben bereits eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch in der Gastronomie festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML