Artenhandelsergänzungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ergänzende, strengere nationale Maßnahmen beim Handel mit Exemplaren von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 22.12.2023, Frist bis Fr., 16.02.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 107/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 18.04.2024 – 62 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Entstehungsgeschichte
Der Nationalrat hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit dem Entschließungsantrag 2978/A(E) zur Ergreifung von Maßnahmen für die Sicherung eines besseren Artenschutzes des Haies aufgefordert. Österreich leistet seinen Beitrag zum Artenschutz, indem es mit der Artenhandelsergänzungsverordnung ergänzende, strengere nationale Maßnahmen setzt, um die bedrohten Haiarten zu schützen, indem der Handel mit diesen Haiarten deutlich reduziert wird. Dieser Aufforderung wird durch die Artenhandelsergänzungsverordnung nachgekommen.
Die wesentlichen Ziele der Artenhandelsergänzungsverordnung sind einerseits die stärkere nationale Kontrolle des Handels mit bestimmten Haiarten (der Ordnungen Carcharhiniformes und Lamniformes) und andererseits die Reduktion von Einfuhren von den angeführten Haiarten, um einen effektiveren Artenschutz zu sichern. Das wird durch strengere Maßstäbe im Verfahren zur Erledigung von CITES-Anträgen und Kontrollen umgesetzt, indem die Haiarten, die in den Anhängen B, C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich wie Exemplare behandelt werden, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind. Das führt zu einer deutlichen Reduktion des Handels mit Haiprodukten und ermöglicht umfassendere Kontrollen durch das Zollamt Österreich.
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Kompetenzgrundlage
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 regeln den Handel mit artengeschützten Exemplaren sowohl in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Europäischen Union als auch in Bezug auf die kommerzielle Nutzung innerhalb der Union. Dies erfolgt durch die Normierung verschiedene Schutzkategorien, aus denen sich unterschiedliche Anforderungen für den Handel mit diesen Exemplaren ergeben. Der Handel mit artengeschützten Exemplaren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) in Bundeskompetenz im Rahmen des Artenhandelsgesetzes 2009 zu vollziehen. Art. 11 Abs. 1 iVm Erwägungsgrund 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlaubt es den Mitgliedstaaten, ergänzende, strengere nationale Maßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend sieht § 2 Abs. 1 Z 2 Artenhandelsgesetz 2009 vor, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten ergänzende, strengere nationale Maßnahmen als in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehen, festlegen kann, soweit dies im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Auf dieser Grundlage wird nun die Artenhandelsergänzungsverordnung erlassen.
Verhältnis zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union
Die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34-37 AEUV) normiert ein Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich Ein- und Ausfuhren sowie ein Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung. Mit der Artenhandelsergänzungsverordnung wird der freie Warenverkehr in der Union beschränkt, weil im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ergänzende, strengere nationale Maßnahmen als im restlichen Unionsgebiet in Bezug auf den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten ergriffen werden. Das Regelungsvorhaben ist dazu geeignet, den Handel innerhalb der Europäischen Union tatsächlich und unmittelbar zu behindern und stellt daher einen gerechtfertigten Eingriff gem. Art. 36 AEUV in die Warenverkehrsfreiheit dar. Zusätzlich zu den in Art. 36 AEUV aufgezählten Rechtfertigungsgründen, hat der EuGH ein System weiterer Rechtfertigungstatbestände entwickelt. Einer dieser Tatbestände ist der Umweltschutz (vgl. EuGH C-2/90 Kommission/Belgien; EuGH C-67/97 Ditlev Bluhme). Dazu muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit im Vergleich zum angestrebten Ziel des Umweltschutzes gewährleistet sein: Die Artenhandelsergänzungsverordnung liegt im Allgemeininteresse, gefährdete Arten zu schützen. Sie ist geeignet, das Ziel des Umweltschutzes, konkret eines effizienteren Artenschutzes, zu verwirklichen. Außerdem steht das Regelungsvorhaben in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, weil es aus den folgenden Gründen das gelindeste Mittel darstellt: Es belegt nicht überschießend alle Haie ohne eine genauere Prüfung, ob diese wirklich gefährdet sind, mit Handelshemmnissen, sondern stellt bloß jene, die nachweislich aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gefährdet sind, unter strengeren Schutz (vgl. EuGH C-67/97 Ditlev Bluhme). Weiters, wird der Handel mit Haien durch die Artenhandelsergänzungsverordnung nicht vollständig unterbunden, da Genehmigungen oder Bescheinigungen in Ausnahmefällen, wie z.B. für die wissenschaftliche Forschung, weiterhin erteilt werden können. Die Artenhandelsergänzungsverordnung stellt somit einen gerechtfertigten Eingriff in den freien Warenverkehr gem. Art. 36 AEUV dar, weil sie sich auf jene Waren beschränkt, die bereits jetzt in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, aufgrund der Ermächtigung zu ergänzenden, strengeren nationalen Maßnahmen gem. Art. 11 Abs. 1 iVm Erwägungsgrund 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelt, und der Eingriff in Abwägung der vernachlässigbaren Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und dem bedeutenden Ziel des den Artenschutz mitumfassenden Umweltschutzes, der einen vom EuGH anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellt, gerechtfertigt ist.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Gleichstellung der angeführten Haiarten des Anhangs B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mit Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind in Österreich für die kommerzielle Nutzung in der Europäischen Union die Ausstellung von Bescheinigungen erforderlich. Dies führt im Vollzug zu einem geringfügigen Mehraufwand für die ausstellende Behörde, Abteilung V/10 (Nationalparks, Natur- und Artenschutz) der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für die CITES-Dokumente kontrollierende Behörde, dem Zollamt Österreich. Dem Mehraufwand steht eine - aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebene - Verpflichtung zum effizienten Artenschutz gegenüber, die in Anbetracht der akuten Gefährdung bestimmter Haiarten diesen Aufwand rechtfertigt.
Im Einzelnen:
Alle angeführten Haiarten sind derzeit in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet, daher ergibt sich in Bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr kein Mehraufwand. Es sind in diesen Fällen unabhängig von der Artenhandelsergänzungsverordnung CITES Dokumente erforderlich. Für Anträge bezüglich toter Tiere des Anhangs A, so wie ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, sind höhere Gebühren zu entrichten als für Anträge bezüglich toter Tiere des Anhangs B, so wie ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Gemäß den durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 110/2023) geänderten Gebühren, die auf Ansuchen anzuwenden sind, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden, sind für Ansuchen bezüglich toter Tiere des Anhangs A 45 Euro zu entrichten statt 10 Euro für Exemplare des Anhangs B.
Durch die Gleichstellung der angeführten Haiarten des Anhangs B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mit Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist in Österreich für die kommerzielle Nutzung die Ausstellung von Bescheinigungen erforderlich. Dies führt im Vollzug zu einem geringfügigen Mehraufwand für die ausstellende Behörde, Abteilung V/10 (Nationalparks, Natur- und Artenschutz) der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann eine solche Bescheinigung, für Exemplare, die der Wildnis entnommen wurden, nur in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt werden. Dementsprechend wird eine geringe Anzahl von Anträgen erwartet, zum Beispiel von Zoos oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Die Überwachung der Einhaltung der Artenhandelsergänzungsverordnung ist Aufgabe des Zollamts Österreich. Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt das Vermarktungsverbot auch für Arten des Anhangs B, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Exemplare rechtmäßig erworben oder in die EU eingeführt wurden. Dementsprechend entsteht beim Zollamt Österreich bei der Kontrolle von Anhang A Arten ein geringfügiger Mehraufwand, da bei einer etwaigen Kontrolle die Überprüfung der Gültigkeit von ausgestellten Bescheinigungen mit der ausstellenden Behörde erforderlich ist.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.