Zum Inhalt springen

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 11.07.2024, Frist bis Fr., 09.08.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 308/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 11.11.2024 – 94 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) trägt den erschwerten Studienbedingungen von Studierenden mit Behinderungen in mehrfacher Hinsicht Rechnung:

Für alle Studierenden mit einem nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% verlängert sich die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Mobilitätsstipendiums um zwei Semester (§ 19 Abs. 3 Z 3 StudFG).

Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung die Anspruchsdauer "unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen" um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

Neben der Verlängerung der Anspruchsdauer sieht § 26 Abs. 8 StudFG einen finanziellen Zuschlag zur Studienbeihilfe für Studierende mit Behinderungen vor, welcher durch Verordnung festzulegen ist, wobei "vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen ist".

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Die aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ergangene Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende stammt aus dem Jahr 1999 (BGBl. II Nr. 262/1999) und wurde seitdem nur einmal novelliert (BGBl II Nr. 310/2004). Die darin enthaltene Aufzählung von Krankheiten und Behinderungen, die zu einer zusätzlichen Verlängerung der Anspruchsdauer bzw. zu finanziellen Zuschlägen berechtigen, wurde seit 1999 nicht mehr verändert und entspricht nach Meinung der beigezogenen Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weder dem Stand der medizinischen Wissenschaft noch dem heute vertretenen Ansatz zur Beurteilung von Behinderungen. Diese erfolgt spätestens seit der Ablöse der Richtsatzverordnung (RVO), BGBl Nr. 150/1965, durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, nicht mehr diagnosebezogen, sondern streng funktionsbezogen: Der Grad der Behinderung und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen richten sich nicht mehr nach der Krankheit, sondern nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung, die von ärztlichen Sachverständigen individuell festzustellen ist.

Im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurden daher die Zielgruppen für die in den §§ 1 und 2 der Verordnung genannten begünstigenden Maßnahmen neu definiert. Dem oben dargestellten Betrachtungswechsel in der Beurteilung von Behinderungen entsprechend soll künftig nicht mehr an bestimmte Krankheitsbilder, sondern an den jeweiligen festgestellten Grad der Behinderung angeknüpft werden. Damit soll die Förderung von Studierenden mit Behinderungen nicht nur treffsicherer werden, sondern auch auf Studierende ausgeweitet werden, die an bislang nicht durch die Verordnung erfassten Krankheiten und Behinderungen, wie zB an psychischen Beeinträchtigungen, leiden. Positiver Nebeneffekt der Neuregelung ist, dass dadurch die für Studierende wie auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Stipendienstellen oft unangenehme Notwendigkeit der Offenlegung der Diagnose künftig wegfällt.

Der zweite Hauptaspekt der Neuregelung ist die Erhöhung der in § 2 vorgesehenen Zuschläge, die seit dem Jahr 2004 nicht mehr angehoben wurden. Die Beträge sollen im Sinne der Inflationsabgeltung um 50% angehoben werden.

Mit beiden Maßnahmen wird auch den Empfehlungen des Rechnungshofes aus dem Jahr 2022 (Bericht des Rechnungshofes "Barrierefreies Arbeiten und Studieren an Universitäten", Reihe BUND 2022/19, entsprochen.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML