Zum Inhalt springen

(AdminAss-Controllingverordnung)

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 16.06.2023, Frist bis Fr., 14.07.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 257/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 31.08.2023 – 48 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß § 4 Abs. 9 FAG 2017 ersetzt der Bund ab 1. September 2023 zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Der Anteil der einzelnen Länder an diesem Höchstbetrag richtet sich nach der Volkszahl (§ 10 Abs. 7 FAG 2017) zu Beginn des jeweiligen Schuljahres. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 FAG 2017 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß, wobei die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung nunmehr im Verordnungswege im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 9 FAG 2017 sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die administrativen Assistenzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML