Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 14.07.2022, Frist bis Do., 28.07.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 401/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 28.10.2022 – 92 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Gemäß § 70 Abs. 14 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, in der Fassung des BGBl. II Nr. 75/2017, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Ebenso erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 HSG 2014, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung kundzumachen.
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Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts:
Ein diesbezüglicher Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts wurde von fast allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gefasst. Eine Ursache dafür ist, dass die derzeitige Ausgestaltung des § 39 HSG 2014 (Verteilung der Studierendenbeiträge) zu finanziellen Einbußen führt, wenn der Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben wird.
Gemäß § 70 Abs. 15 HSG 2014 hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Auswirkungen der im allgemeinen Teil angeführten Änderungen des HSG 2014 bis Ende 2022 zu evaluieren. Daher könnte auf eine Änderung des § 39 HSG 2014 hingewirkt werden, die zu einer Adaptierung der Aufteilung der Studierendenbeiträge führt, und für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eine "opt-out" Möglichkeit geschaffen werden, bei der der Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben werden kann.
Ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts wurde von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an folgenden Universitäten gefasst:
- Universität für angewandte Kunst Wien
- Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
- Universität Mozarteum Salzburg
- Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
- Akademie der bildenden Künste Wien
- Veterinärmedizinische Universität Wien
- Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts wurde von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an folgenden Pädagogischen Hochschulen gefasst:
- Pädagogische Hochschule Niederösterreich
- Pädagogische Hochschule Oberösterreich
- Pädagogische Hochschule Salzburg
- Pädagogische Hochschule Steiermark
- Pädagogische Hochschule Tirol
- Pädagogische Hochschule Wien
- Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz
Ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts wurde von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an folgenden Fachhochschulen gefasst:
- Fachhochschule CAMPUS 02
- Fachhochschule des BFI Wien
- Fachhochschule Kärnten
- Fachhochschule Salzburg
- Fachhochschule St. Pölten
- Fachhochschule Vorarlberg
- Fachhochschule Kufstein Tirol
Anzahl von 3.000 Studierenden im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre:
Für die Berechnung der Anzahl der 3.000 Studierenden im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre wurden die unten aufgelisteten Zahlen für die Studienjahre 2018/19 bis 2020/21 herangezogen. Diese stammen für Fachhochschulen und Privathochschulen von der AQ Austria auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019.
Studierendenzahlen an Fachhochschulen:
Studierendenzahlen an Privathochschulen:
Berechnung der Studierendenzahlen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:
Gemäß § 3 Abs. 2b HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 UHSBV zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
Für die Verteilung der eingenommenen Studierendenbeiträge führt die Bundesvertretung einmal jährlich eine Ausgleichsberechnung anhand dieser Zahlen durch. Daher werden für die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen jene Zahlen für die Studienjahre 2018/19 bis 2020/21 herangezogen, die von der Bundesvertretung der Studierenden (ÖH) zur Verfügung gestellt wurden. Daher ergeben sich auch Unterschiede in der Darstellung zu den beiden oberen Tabellen.
Dargestellt werden die erfolgten Einzahlungen des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrages) für jeweils ein Studienjahr, bereinigt anhand der Zahlen des Verteilungsschlüssels. Da die Einzahlung zwei Mal pro Jahr erfolgt, ergibt sich die Zahl der Studierenden aus der Rubrik Studierendenzahl.
Berechnungstabelle Studierendenzahlen an Universitäten:
Berechnungstabelle Studierendenzahlen an Pädagogischen Hochschulen:
Erlöschen der Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts:
Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts erlischt daher bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an folgenden Privathochschulen:
- Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik
- Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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