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Produkthaftungsgesetz 2026

Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt 2026 (Produkthaftungsgesetz 2026 – PHG 2026)

Vom Bundesministerium für Justiz

In Begutachtung seit 23.10.2026, Frist bis Do., 12.11.2026. Ein Gesetzesentwurf, zu dem das Parlament keinen Ministerialentwurf führt.

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Der Entwurf

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A. Ziel

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl. L vom 18.11.2024 S. 1, (in der Folge: "Richtlinie (EU) 2024/2853" oder "neue Produkthaftungs-Richtlinie") ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll ein Produkthaftungsgesetz 2026 (PHG 2026) erlassen werden.

Gleichzeitig soll das Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBl. Nr. 99/1988 idF BGBl. I Nr. 98/2001, aufgehoben werden, durch das die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 07.08.1985 S. 29, in der Fassung der Richtlinie 1999/34/EG, ABl. Nr. L 141 vom 04.06.1999 S. 20, (in der Folge: "Richtlinie 85/374/EWG" oder "Vorgänger-Richtlinie") umgesetzt ist.

B. Die neue Produkthaftungs-Richtlinie (EU) 2024/2853

Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (COM[2022] 495 final) vorgelegt. Der Gesetzgebungsprozess auf Unionsebene wurde im Herbst 2024 abgeschlossen, und die neue Richtlinie (EU) 2024/2853 wurde am 18. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Weiterlesen – noch 29 Absätze

In den Erwägungsgründen 3 und 4 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie ist ausgeführt, dass sich die bereits mehr als 40 Jahre alte Vorgänger-Richtlinie zwar als wirksames und wichtiges Instrument erwiesen habe, allerdings vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "Produkt" geführt hätten, überarbeitet werden müsse. Die bei der Anwendung der genannten Richtlinie gewonnenen Erfahrungen hätten auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln zum Beweis der Haftung - insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität - Schwierigkeiten hätten, Schadenersatz zu erhalten. Dies schließe Schadenersatzansprüche bei Schäden im Zusammenhang mit neuen Technologien ein. Die Überarbeitung der genannten Richtlinie würde daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitierten und dass für alle Unternehmen mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschten. Eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG sei erforderlich, um die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus müssten grundlegende Begriffe und Konzepte geklärt werden, um Kohärenz und Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Die neue Produkthaftungs-Richtlinie ist vollharmonisierend; das bedeutet, dass von ihren Bestimmungen abweichendes nationales Recht weder aufrechterhalten noch eingeführt werden darf. Sie regelt wie die Vorgänger-Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstehen. Weiterhin bleiben nationale Regeln über die Verschuldenshaftung neben der Produkthaftung anwendbar.

Die neue Produkthaftungs-Richtlinie enthält folgende wesentliche Neuerungen:

1. Produkthaftung auch für Software einschließlich KI-Systemen

Software wird generell in die Produkthaftung einbezogen, indem der Produktbegriff ausdrücklich auch Software nennt. Damit wird die Produkthaftung an die technischen Entwicklungen angepasst. Auch KI-Systeme sind durch diese Erweiterung des Produktbegriffs erfasst. Ausgenommen bleibt Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

2. Produkthaftung für Updates oder das Fehlen von Updates

Die Haftung für Produktfehler besteht in bestimmten Fällen auch für Fehler, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bestanden haben. Solange der Hersteller in der Lage ist, Updates bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, haftet er auch für Fehler, die nach dem Inverkehrbringen durch Updates oder das Fehlen von sicherheitsrelevanten Updates verursacht werden.

3. Produkthaftung bei Umgestaltung

Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft werden Produkte vermehrt umgestaltet. Beispielsweise können durch "Upcycling" Produkte so verändert werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten. Dann sollen sie wie neue Produkte behandelt werden, und derjenige soll als Hersteller haften, der das Produkt wesentlich verändert hat.

4. Erweiterung des Kreises der haftenden Personen

Damit die geschädigte Person ihre Ansprüche gegen einen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union geltend machen kann, wird der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure in jenen Fällen erweitert, in denen der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Neben dem Importeur haftet dann auch der Bevollmächtigte des Herstellers, in zweiter Linie auch der Fulfilment-Dienstleister. Parallel zu der schon derzeit möglichen Haftung des Lieferanten kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung des Anbieters einer Online-Plattform in Betracht.

5. Erweiterung der erfassten Schäden

Der ersatzfähige Schaden wird um die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, erweitert; darüber hinaus entfallen die in der Vorgänger-Richtlinie enthaltenen Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen.

6. Erleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung

Um die Rechtsdurchsetzung für geschädigte Personen zu erleichtern, ist vorgesehen, dass das Gericht unter gewissen Bedingungen - die ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten gewährleisten sollen - den Beklagten auftragen kann, relevante Beweismittel im Verfahren offenzulegen; zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegliche gesetzliche Vermutung der Fehlerhaftigkeit des Produkts bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem entstandenen Schaden festgelegt. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte, wie vernetzte Geräte und Software, zunehmend komplex ausgestaltet sind.

7. Verlängerung der Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist von zehn Jahren wird auf 25 Jahre verlängert, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.

C. Aufbau und Inhalt des Produkthaftungsgesetzes 2026

Der Aufbau des Entwurfs orientiert sich grundsätzlich am Aufbau des PHG in der geltenden Fassung (in weiterer Folge: PHG idgF), insbesondere die §§ 1 bis 8 wurden aber aufgrund der anderen Struktur und der teils wesentlich komplexeren Regelungsinhalte der neuen Produkthaftungs-Richtlinie anders gestaltet.

Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche nach dem PHG 2026 findet sich wie schon bisher in § 1, anders als bisher (§ 1 PHG idgF) erfolgt jedoch die Festlegung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure (§ 3) sowie der ersatzfähigen Schäden (§ 4) gesondert.

§ 2 des Entwurfs enthält einen umfassenden Katalog an Begriffsbestimmungen, wobei es nur zu drei von den 18 Legaldefinitionen eine Vorgängerbestimmung (§§ 3, 4 und 6 PHG idgF) gibt.

Von zentraler Bedeutung ist die Neufassung des Produktbegriffs (§ 2 Abs. 1). Der Begriff wurde an die Digitalisierung angepasst und erfasst neben jeder beweglichen Sache, auch wenn sie in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist, und Elektrizität (vormals: "Energie", § 4 PHG idgF) nun explizit Rohstoffe, digitale Konstruktionsunterlagen (z. B. Vorlagen für 3D-Drucker, § 2 Abs. 2) und Software. Der Begriff der Software wird nicht legaldefiniert und ist insoweit offen für künftige technische Entwicklungen. Über das Erfassen von Software als Produkt unterliegen auch Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) der verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Von der Haftung ausgenommen sind lediglich Produkte, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, weil eine geschäftliche Tätigkeit jeweils integraler Bestandteil der Legaldefinitionen von Inverkehrbringen (§ 2 Abs. 8 iVm Abs. 7) und Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 9) ist.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Ausweitung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure und die deutlich komplexere Regelung ihrer teilweise subsidiären und von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Haftung in § 3 des Entwurfs. Primärer Haftungsadressat bleibt der Hersteller des fehlerhaften Produkts (§ 3 Abs. 1 Z 1), wobei der Herstellerbegriff ausgeweitet wird und künftig auch jede natürliche oder juristische Person erfasst, die ein Produkt für ihren Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert, sowie die ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt (§ 2 Abs. 10 Z 1 und 2). Daneben haftet auch der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat (§ 3 Abs. 1 Z 2). Aufgrund globaler Lieferketten sind Hersteller jedoch immer häufiger außerhalb der Europäischen Union ansässig, was die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erschwert. Deshalb sieht die neue Produkthaftungs-Richtlinie in diesen Fällen zusätzlich haftende Wirtschaftsakteure vor, damit geschädigte Personen möglichst auf einen Haftpflichtigen mit Sitz in der Union greifen können. Hat der Hersteller den Sitz außerhalb der Union, haftet neben dem Importeur nun auch der Bevollmächtigte des Herstellers; gibt es auch keinen Importeur mit Sitz in der Union und keinen Bevollmächtigten des Herstellers, so haftet überdies der Fulfilment-Dienstleister (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c). Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen eine nachrangige Haftung des Lieferanten sowie des Anbieters einer Online-Plattform vorgesehen (§ 3 Abs. 3 und 4). Um der Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen, haften schließlich auch natürliche und juristische Personen herstellergleich, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändern und es anschließend auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen (§ 3 Abs. 2).

Hinsichtlich der ersatzfähigen Schadensarten wird im Zusammenhang mit Tod und Körperverletzung klargestellt, dass auch für medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist (§ 4 Z 1). Künftig ist zudem Ersatz für Schäden aus der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, zu leisten (§ 4 Z 3). Keinen Schadenersatz gibt es wie bisher für die Beschädigung oder Zerstörung des Produkts selbst, und zwar auch dann nicht, wenn das Produkt durch eine fehlerhafte Komponente, die vom Produkthersteller oder unter seiner Kontrolle in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, beschädigt wird (§ 4 Z 2 lit. a und b). Anders als bisher (§ 2 Z 1 PHG idgF) steht bei gemischt verwendeten Sachen, die durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt oder zerstört werden, künftig aber in jedem Fall Schadenersatz zu; ausgenommen sind nur ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete Sachen (§ 4 Z 2 lit. c). Der in § 2 Z 2 PHG idgF vorgesehene Selbstbehalt bei Sachschäden in Höhe von EUR 500 entfällt.

Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts richtet sich danach, welche Sicherheit eine Person von einem bestimmten Produkt erwarten darf, und nunmehr explizit auch nach nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Bereich der Produktsicherheit (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6). Der Katalog an Umständen, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2), wird erweitert und umfasst neu unter anderem die Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt (Z 3; relevant für KI-Systeme), die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen verwendet werden (Z 4), und Produktrückrufe und ähnliche Interventionen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit (Z 7). Beim Beurteilungszeitpunkt wird künftig berücksichtigt, dass manche Produkte nach ihrem Inverkehrbringen bzw. ihrer Inbetriebnahme weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen (Z 5).

Um den in Produkthaftungsverfahren typischen Beweisschwierigkeiten des Klägers zu begegnen, der in der Regel über die häufig komplexe Produktions- und Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Produkts keine Informationen hat, sieht § 6 in diesen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung von Beweismitteln vor. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann auch der Kläger zur Offenlegung verpflichtet werden. Gleichzeitig sieht die Bestimmung durch die Möglichkeit des Gerichts, erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anzuordnen, sowie durch eine allgemeine Geheimhaltungspflicht, einen umfassenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor.

Neu sind Regelungen zur Beweislast für die Fehlerhaftigkeit und die Kausalität. Grundsätzlich ist die geschädigte Person, die einen Produkthaftungsanspruch klagsweise geltend macht, dafür beweispflichtig (§ 7 Abs. 1). Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird allerdings vermutet, wenn der Beklagte der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln nicht nachkommt, wenn das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht oder wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 Z 1 bis 3). Eine gesetzliche Vermutung der Kausalität zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht dann, wenn der Fehler feststeht und der Schaden typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist (§ 7 Abs. 3). Wenn es für den Kläger trotz Offenlegung von Beweismitteln aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder die Kausalität zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und dem eingetretenen Schaden oder beides zu beweisen, genügt der Nachweis der bloßen Wahrscheinlichkeit (§ 7 Abs. 4). Der Beklagte hat das Recht, sämtliche dieser gesetzlichen Vermutungen und Annahmen zu widerlegen (§ 7 Abs. 5).

Ein Teil der Haftungsausschlüsse in § 8 Abs. 1 ist bereits aus den §§ 7 und 8 PHG idgF bekannt, aber auch dieser Katalog wird durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie modifiziert und erweitert. Neben spezifischen Haftungsausschlüssen für Hersteller und Importeure (Z 1), Lieferanten (Z 2), Hersteller von Komponenten (Z 6) und Personen, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändern (Z 7), enthalten die Z 3, 4 und 5 allgemeine Haftungsausschlussgründe. Der Ausschluss der Haftung für später entstandene Schäden (Z 3) sowie der Ausschluss der Haftung für Entwicklungsrisiken (Z 5) wurden um für die Beurteilung relevante weitere Zeitpunkte (neben dem Inverkehrbringen) ergänzt. Wie schon bisher soll von der in Art. 18 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie vorgesehenen optionalen Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken kein Gebrauch gemacht werden. Zum Haftungsausschluss betreffend Schäden, die nach dem Inverkehrbringen, der Inbetriebnahme oder - bei Lieferanten - nach dem Bereitstellen auf dem Markt entstanden sind, sieht § 8 Abs. 2 aber künftig Gegenausnahmen vor: Ein Wirtschaftsakteur haftet für den später entstandenen Fehler dennoch, wenn der Fehler auf einen verbundenen Dienst (Z 1), Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades (Z 2), das Fehlen von zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlichen Software-Updates oder -Upgrades (Z 3) oder eine wesentliche Änderung des Produkts (Z 4) zurückzuführen ist, sofern diese Ursache der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Hersteller insbesondere bei digitalen Produkten und Produkten mit digitalen Komponenten häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über das Produkt ausüben und Schäden verhindern können.

Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht zwar verpflichtend ein Rückgriffsrecht im Falle mehrerer haftender Wirtschaftsakteure vor, überlässt die Regelungsdetails jedoch den Mitgliedstaaten. Im Sinne rechtlicher Kontinuität wird daher so weit als möglich die Regressregelung des § 12 PHG idgF inhaltlich in das PHG 2026 übernommen. Allerdings bedarf es vor dem Hintergrund des erweiterten Kreises haftender Wirtschaftsakteure und deren abgestufter Haftung (§ 3) einer Anpassung des Rückgriffsrechts an diese Haftungskaskade in § 12 Abs. 1: Wenn ein ersatzpflichtiger Wirtschaftsakteur Schadenersatz geleistet hat oder auf Rückersatz in Anspruch genommen wurde, die Verursachung des Produktfehlers ihm aber nicht zurechenbar ist, so kann er jedenfalls den Hersteller des fehlerhaften Produkts und den Hersteller der fehlerhaften Komponente als primär Haftpflichtige (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2) auf Rückersatz in Anspruch nehmen. Als Regresspflichtige kommen darüber hinaus auch subsidiär haftende Wirtschaftsakteure in Betracht, sofern diese im konkreten Fall gemäß § 3 gegenüber der geschädigten Person haften würden; der in Anspruch genommene, subsidiär haftende Wirtschaftsakteur kann sich bei allen gemäß § 3 vorrangig vor ihm haftenden Wirtschaftsakteuren regressieren. Die Voraussetzungen für das in § 12 Abs. 3 normierte Rückgriffsrecht des ersatzpflichtigen Lieferanten, der Schadenersatz geleistet hat, gegenüber früheren Lieferanten in der Lieferkette werden an die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 angeglichen.

An Fristen sind eine subjektive kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 13) sowie eine zehnjährige absolute Ausschlussfrist vorgesehen, die sich im Falle einer Körperverletzung mit Latenzzeit auf 25 Jahre verlängert (§ 14).

Die Bestimmungen betreffend zwingendes Recht (§ 9), Solidarhaftung (§ 10), Mitverschulden der geschädigten Person (§ 11), Anwendung des ABGB (§ 15), sonstige Ersatzansprüche (§ 16) sowie die Ausnahme von Schäden aus nuklearen Unfällen vom Anwendungsbereich (§ 17 Z 2) werden im Wesentlichen unverändert aus dem PHG idgF übernommen.

Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge, die bisher in § 16 PHG idgF vorgesehen war, soll in das PHG 2026 nicht übernommen werden, weil dazu weder in der Vorgänger-Richtlinie noch in der neuen Produkthaftungs-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben bestehen. Wegen fehlender Sanktionen ist die Bedeutung von § 16 PHG idgF überdies gering; freilich ist es weiterhin ratsam, Vorsorge dafür zu treffen, dass allfällige Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können. Gegen die Festlegung einer gesetzlichen Verpflichtung spricht aber, dass diese nur in Österreich ansässige, nicht aber ausländische Unternehmen treffen würde. Als rein nationale Regelung kann § 16 PHG idgF nämlich wohl nicht im kollisionsrechtlichen Weg auch für ausländische Unternehmen zur Anwendung kommen und stellt damit eine an in Österreich ansässige Unternehmen gerichtete, spezielle unternehmerische Verpflichtung dar. Selbst wenn nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II"), ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 310 vom 09.11.2012 S. 52, bei einem produkthaftungsrechtlichen Schadenseintritt in Österreich gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung österreichisches Recht anwendbar wäre (wenn etwa ein deutscher Hersteller vom Geschädigten am Beklagtengerichtsstand in Deutschland in Anspruch genommen werden soll), wäre § 16 PHG idgF wohl nicht als Teil der produkthaftungsrelevanten österreichischen Normen zu sehen, auf die kollisionsrechtlich verwiesen würde. Eine andere Auslegung wäre auch völlig unpraktikabel, weil ein ausländischer Hersteller erst bei Eintritt des Haftungsfalls in Österreich damit konfrontiert wäre, dass hier eine besondere Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist, die im Wege des Kollisionsrechts (im Nachhinein) auch den ausländischen Hersteller treffen soll.

Das PHG 2026 ist auf alle Produkte anzuwenden, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; das PHG idgF ist weiter auf Produkte anzuwenden, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (§§ 19 und 20).

D. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

E. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Dokumente (2)

Quelle: RIS · Dokumentnummer BEGUT_16A185E0_DE0B_4EBA_A726_7C6978C94FBD.

Die Begutachtung

Stellungnahmen

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