TT-AkkV
Entwurf einer Verordnung, mit der die TT-Akkreditierungsverordnung (TT-AkkV) geändert wird;
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 22.12.2022, Frist bis Mi., 25.01.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 94/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 14.04.2023 – 79 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Gemäß § 34 Z 3 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, in der geltenden Fassung, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Universitätsstudien, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 MABG generell akkreditiert sind, festzulegen. Entsprechende Regelungen wurden im Rahmen der TT-Akkreditierungsverordnung (TT-AkkV), BGBl. II Nr. 276/2014, in der geltenden Fassung, erlassen.
Die Absolventen/-innen generell akkreditierter Studiengänge erfüllen bereits mit Abschluss ihres Studiums alle theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte gemäß der Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung (TT-AV), BGBl. II Nr. 460/2012, in der geltenden Fassung.
Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die bereits generell akkreditierten Universitätsstudien aktualisiert.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.