Verordnung über die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 1 UbG und deren Entziehung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 1 UbG und deren Entziehung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 21.09.2023, Frist bis Do., 02.11.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 367/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 13.12.2024 – 407 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit BGBl. I Nr. 147/2022 wurde § 8 Abs. 1 UbG dahingehend geändert, dass eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden darf, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Mit dieser Bestimmung soll der vor allem in ländlichen Regionen vorherrschende Mangel an Ärzten, die Untersuchungen gemäß § 8 UbG durchführen, gelindert werden (s. ErläutRV 1527 BlgNR 27. GP 16).
Gemäß § 8 Abs. 2 UbG hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. Nach dem Vorbild des in Vorarlberg entwickelten "Ärztepool-Systems" soll den Ländern damit die notwendige Handlungsfreiheit zur Erarbeitung individueller Lösungen geboten werden (s. ErläutRV 1527 BlgNR 27. GP 17). Darüber hinaus werden durch diese Verordnungsermächtigung einheitliche Qualitätsstandards im Hinblick auf die Ermächtigungen der Landeshauptleute festgelegt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.