LMSVG-Abgabenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Abgabenverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 26.04.2022, Frist bis Di., 07.06.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 434/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 01.12.2022 – 177 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Problem und Ziel:
Die Kontrolle von Warensendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet sowie die Erteilung von Ausfuhrberechtigungen fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit. Die Gebühren, die von den Unternehmen für diese Tätigkeiten zu entrichten sind, werden in einem Gebührentarif dieses Amtes geregelt. Die vorliegende Novelle dient im Wesentlichen der Anpassung an die geänderten Zuständigkeiten. Zudem werden die Gebühren für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr von Waren durch den Landeshauptmann gemäß § 50 LMSVG festgelegt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.