Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Leistungs- und Förderungsstipendien für das Studienjahr 2022/2023 (Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2023)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 04.04.2023, Frist bis Di., 02.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 230/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 25.07.2023 – 84 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Seit der Novelle 2008 des Studienförderungsgesetzes gibt es eine gemeinsame Verordnung für Leistungs- und Förderungsstipendien.
Gemäß § 57 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, dienen Leistungsstipendien zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen, gemäß § 63 StudFG dienen Förderungsstipendien zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 StudFG ist für Leistungs- und Förderungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Untergliederung 31), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 StudFG hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.
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Seit der Novelle 2022 des Studienförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 75/2022) richtet sich die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bildungseinrichtungen nicht mehr wie zuvor nach der Zahl der Studienabschlüsse österreichischer Studierender. Stattdessen ist die Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aller ordentlichen Studierenden heranzuziehen. Dies führt naturgemäß zu einer Verschiebung zugunsten jener Bildungseinrichtungen, die vermehrt Studienabschlüsse nichtösterreichischer Studierender verzeichnen (wie z.B. Kunst- und Privatuniversitäten).
Diesem Verordnungsentwurf wurde der für 2022 aufgewendete Gesamtbetrag für Studienförderung in der Höhe von 305.244.892,12 Euro zugrunde gelegt. Für Leistungs- und Förderungsstipendien sind davon 5%, somit ein Betrag in der Höhe von 15.262.244,61 Euro zur Verfügung zu stellen, die vollständig auf die genannten Ausbildungseinrichtungen aufgeteilt werden.
Im Studienjahr 2021/22 gab es an allen geförderten Bildungseinrichtungen 53.180 Studienabschlüsse. An Universitäten beträgt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen 34.128, an Privatuniversitäten 2.620 und an Fachhochschulen 16.432.
Dividiert man die zur Verfügung stehenden Mittel durch diese Zahl der Studienabschlüsse, kommt man auf die Schlüsselzahl 286,992188980820 Euro. Dieser Betrag steht jeder Bildungseinrichtung je Studienabschluss zur Verfügung. Für die Zuweisung je Bildungseinrichtung ist die Zahl der jeweiligen Studienabschlüsse mit der Schlüsselzahl zu multiplizieren. Da die Untergrenze für ein Leistungsstipendium bei 750 Euro liegt, müssen mindestens 3 Studienabschlüsse je Bildungseinrichtung vorliegen, um mit der Verordnung Geldmittel an die jeweilige Bildungseinrichtung zuzuweisen.
Die Reihung der Universitäten in der Verordnung folgt der Reihung in § 6 des Universitätsgesetzes, die Reihung der Privatuniversitäten der Privathochschul-Studienförderungsverordnung und jene der Fachhochschulen den internen Kennzahlen.
Die budgetäre Bedeckung für Leistungs- und Förderungsstipendien ist im Kalenderjahr 2023 bei der Finanzposition 1-7680.015 (Detailbudget Services und Förderungen für Studierende) gegeben.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.