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Winterfahrverbotskalender 2024

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2024 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2024); Begutachtungsverfahren

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 18.12.2023, Frist bis Mi., 27.12.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 2/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 08.01.2024 – 12 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Zu § 1:

Die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre auf dem hochrangigen Straßennetz sowie Verkehrsbeobachtungen und Erfahrungsberichte zeigen, dass insbesondere an den Samstagen in den Wintermonaten eine Überlagerung der Verkehrsteilnehmerarten "PKW-Fahrten im Rahmen des Wintertourismus" und "LKW-Fahrten im Rahmen der Beförderung von Gütern" auftritt und diese zu einer Störung des Verkehrsablaufes insbesondere auf der A 12 Inntalautobahn und auf der A 13 Brennerautobahn führt. Bereits in den letzten Jahren wurden für die A 12 Inntalautobahn sowie für die A 13 Brennerautobahn entsprechende Fahrverbote erlassen. Eine jährliche Evaluierung der Verordnung zeigt, dass sich das Fahrverbot bewährt.

Im letztjährigen Winter 2023 sowie im Winter 2020 wurde an den Samstagen vom Jänner beginnend bis Mitte März, jeweils ein Fahrverbot für Schwerlastfahrzeuge von 7 bis 15 Uhr verordnet. Im Jahr 2021 war ein derartiges Fahrverbot aufgrund der coronabedingten Maßnahmen nicht erforderlich. Im Jahr 2022 hat die Verordnung gekürzt erst von Anfang Februar beginnend bis Mitte März gegolten, da ebenfalls durch die coronabedingten Maßnahmen, weitergehende Fahrverbote für Schwerlastfahrzeuge nicht erforderlich waren.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Unter Beachtung der allgemeinen Regelung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 StVO, hier ist das allgemeine Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonn-tagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr bestimmt, lässt sich die Notwendigkeit der gegenständlichen Einschränkung der Befahrbarkeit der Autobahn auf den Zeitraum von 7 bis 15 Uhr ableiten. Dieser Zeitraum bietet die Möglichkeit, jene Schwerlastfahrzeugen, welche nachts auf Stellplätzen entlang der A 12 Inntalautobahn und der A13 Brennerautobahn abgestellt waren, ungehindert aus dem Fahrverbotsbereich abzufahren.

Aufgrund der einerseits beobachteten und zu erwartenden Überlastungen im Großraum Innsbruck und im Tiroler Unterland, andererseits aber auch aufgrund der Erfahrungen im Hinblick auf die Überlastung vorhandener Stellplätze entlang der A 12 Inntalautobahn und der A13 Brennerautobahn, ist es jedenfalls von wesentlicher Bedeutung, die Einfahrt auf die A13 bereits an der Grenze zu Italien und die Einfahrt in die A12 bereits an der Grenze zu Deutschland zu unterbinden, um hier Störungen auf dem höchstrangigen Straßennetz zu vermeiden.

Zu § 2:

Z 1 bis 3:

Die Ausnahmen decken sich mit jener des Winterfahrverbotskalenders 2023.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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