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Kompostverordnung 2024

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte und Komposterden aus Abfällen (Kompostverordnung 2024)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 05.09.2024, Frist bis Fr., 18.10.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Biogene Abfälle stellen ein großes Potential einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft dar. Diesem Potential soll durch die Regelung von Qualitätsanforderungen an Komposte Rechnung getragen werden, welche ein Abfallende und eine Vermarktung als Produkt ermöglichen.

Die Stammfassung der Kompostverordnung (BGBl. II Nr. 292/2001) ist im Jahr 2001 erlassen und seither nicht novelliert worden. In den letzten 20 Jahren hat sich der Stand der Technik geändert und es ist ein größerer Anpassungsbedarf entstanden, daher soll die Kompostverordnung neu erlassen werden. Da viele in der Kompostverordnung geregelte Details, etwa die Probenahme, mittlerweile durch spezifische Normen geregelt sind, können zugleich einzelne Bereiche der Anhänge gestrichen werden.

Als wesentliche Neuerung sollen Qualitätsanforderungen für Komposterden aufgenommen werden, das sind Komposte, welche zur Erhöhung des mineralischen Anteils mit Bodenaushub gemischt werden und ebenfalls Produktstatus erhalten.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Die Qualität des Produktes wird nicht nur durch die Schadstoffgrenzwerte, sondern auch durch die Herstellung/Behandlung nach dem Stand der Technik bestimmt. Um auch die Einhaltung des Verfahrens sicherzustellen, soll eine - nach Menge der Eingangsmaterialien zeitlich gestaffelte - periodische Anlagenüberprüfung und -beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt für Komposte und Komposterden stattfinden und eine positive Anlagenbeurteilung als zusätzliche Voraussetzung für das Abfallende von Komposten und Komposterden aufgenommen werden.

Produktstatus erhalten Komposte und Komposterden nur, wenn die Güteüberwachung, bestehend aus der Kompostuntersuchung und -beurteilung, sowie der Anlagenüberprüfung und -beurteilung "positiv" abgeschlossen worden sind.

Deklarationen von Komposten und Komposterden sollen zukünftig im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 gemeldet werden.

Die Eigenkompostierung im Hausgarten in haushaltsüblichen Mengen soll ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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