3. Novelle zur AutomatFahrV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Automatisiertes Fahren Verordnung geändert wird (3. Novelle zur AutomatFahrV)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.07.2024, Frist bis Fr., 09.08.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 287/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 23.10.2024 – 75 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Automatisiertes Fahren Verordnung wurde bisher zweimal novelliert. Seit der letzten Novelle sind weitere Wünsche und Anregungen, teilweise für über den aktuellen Rechtsrahmen hinausgehende Anwendungsfälle, für Testzwecke eingegangen. Mögliche Vorschläge für weitere Anwendungsfälle wurden ebenfalls unterbreitet.
Den Anregungen soll durch den vorliegenden Entwurf der 3. Novelle zur AutomatFahrV teilweise Rechnung getragen werden. Ein wesentlicher Aspekt betrifft die Erweiterung und auch Zusammenlegung von Anwendungsfällen. Einerseits werden die beiden aktuell vorhandenen Use-Cases "automatisierter Kleinbus" und "automatisierte Fahrzeuge zur Personenbeförderung" vereinheitlicht und in gewissen Teilen erweitert. Andererseits wird zusätzlich ein neuer Use-Case für automatisierte Absicherungsfahrzeuge geschaffen.
Weiters soll die Nutzung von infrastrukturseitiger Kommunikation (zB C-ITS) auf alle Anwendungsfälle erweitert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.