69. KDV-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 23.01.2024, Frist bis Di., 20.02.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 91/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 28.03.2024 – 37 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Entwurf der 69. KDV-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:
1. Festlegung der detaillierten Inhalte der neuen Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals.
2. Neuregelung der Anforderungen an die ermächtigten Ausbildungsstätten.
3. Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte im Bereich der technischen Bauvorschriften.
4. Regelungen über Arbeitsscheinwerfer.
5. Bei landwirtschaftlichen Traktoren mit überbreiten Anbaugeräten soll die bisherige Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht sowie das Begleitfahrzeug zur Absicherung auf engen und kurvenreichen Straßen entfallen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.