Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 25.03.2024, Frist bis Mo., 22.04.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 224/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 14.08.2024 – 114 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Seilbahnwesen fällt unter den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und in Hinblick auf die ebenfalls zum Seilbahnbegriff zählenden Schlepplifte unter Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes). Es handelt sich daher um eine Materie, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.
Im Rahmen der Novelle des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, im Jahr 2018 wurde das neue Verfahren der Generalrevision eingeführt, welches die aufwendige und langwierige technische Überprüfung einer Seilbahn im Zuge des Konzessionsverlängerungsverfahrens ablösen soll. Spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung - in weiterer Folge alle 30 Jahre - soll die Seilbahn im Rahmen der Generalrevision an ein zeitgemäßes Schutzniveau herangeführt werden.
Mit der gegenständlichen Seilbahn-Generalrevisionsverordnung wird der Ermächtigung in § 49a Abs. 8 SeilbG 2003 entsprochen und das genaue Verfahren der Generalrevision, die detaillierten Fristen, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Qualifikation der zur Durchführung berechtigten Personen und Stellen geregelt.
Mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung treten auch die Bestimmungen über die Generalrevision in § 49a Abs. 1 bis 7 SeilbG 2003 in Kraft.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.