Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen für das Schuljahr 2024/25 festgesetzt werden (Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 27.05.2024, Frist bis Mo., 08.07.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 237/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 03.09.2024 – 57 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Zeitgleich mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III (BGBl. I Nr. 174/2022) wurde die Novelle BGBl. I Nr. 161/2022 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 beschlossen. Mit diesen Gesetzesänderungen sollen künftig viele Sozialleistungen automatisch an die Inflation angepasst werden.
§ 12 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 sieht daher die jährliche Anhebung der Beträge der Schülerbeihilfe, geregelt in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1a, 10 Abs. 1a, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie 20a entsprechend dem jährlich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vor. Dieser beträgt für das Jahr 2024 1,097 (vgl. BGBl. II Nr. 309/2023).
Die sich vervielfachten Beträge sind jährlich durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzustellen. Die Anhebung der Beträge wird jeweils mit 1. September wirksam.
Diese Beträge bilden die Basis für die Valorisierung im Folgejahr.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.