Novelle Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 17.09.2024, Frist bis Mo., 28.10.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 374/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 16.12.2024 – 49 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Inhalt:
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG in Bezug auf 2-Methyloxolan, ABl. Nr. L 25 vom 27.1.2023 S. 67.
Aufgrund eines Zulassungsantrages wurde am 26. Jänner 2022 von der EFSA die Sicherheit von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bewertet. Dabei wurde von der Behörde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag vorgeschlagen. Auf Basis des Gutachtens der EFSA kam es zur Zulassung von 2-Methyloxolan. Die Zulassung ermöglicht die Verwendung von 2-Methyloxolan als alternatives Extraktionslösungsmittel zu Hexan bei der Herstellung oder der Fraktionierung von Fetten, Ölen, oder Kakaobutter, entfetteten Proteinerzeugnissen, entfetteten Mehl und Getreidekeimen sowie Aromen aus natürlichen Aromaträgern, sofern die jeweiligen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden. Diese Höchstgehalte entsprechen jenen von Hexan als Extraktionslösungsmittel. Eine gleichzeitige Verwendung von Hexan und 2-Methyloxolan wird nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/175 unter Einhaltung der festgelegten Verwendungsbedingungen nicht ausgeschlossen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.