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Änderung der Suchtgiftverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 30.05.2022, Frist bis Di., 12.07.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 261/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 30.06.2022 – -12 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Gegenständliches Novellierungsvorhaben zielt drauf ab, Palliativärztinnen und Palliativärzten die Möglichkeit zu geben, patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf benötigen, zu verschreiben und von der Apotheke zu beziehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Palliativärztinnen und Palliativärzte jederzeit auf schmerzlindernde Medikamente zurückgreifen können, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben oder über eine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen.

2. Weiters trägt das gegenständliche Novellierungsvorhaben bereits der Umsetzung einer in der finalen Phase befindlichen delegierten Richtlinie der Europäischen Kommission vom 18. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen 2-(Methylamino)-1-(3-methylphenyl)propan-1-on (3-methylmethcathinon, 3-MMC) und 1-(3-Chlorophenyl)-2-(methylamino)propan-1-on (3-chlormethcathinon, 3-CMC) Rechnung.

Den Beschlüssen in der 65. Session der Commission on Narcotic Drugs (CND) vom 16. März 2022 und der daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs zur Aufnahme dieser Substanzen in das Drogenkontrollsystem, wird im Rahmen dieses Novellierungsvorhabens ebenfalls entsprochen, indem die Anhänge der SV entsprechend angepasst werden.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Mit finanziellen Auswirkungen ist durch gegenständliches Novellierungsvorhaben nicht zu rechnen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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