Verordnung über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 27.01.2023, Frist bis Mi., 01.03.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Durch eine Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes (BGBl. I Nr. 57/2018) wurde der § 50 VStG insofern novelliert, als Abs. 1 leg.cit. nunmehr lautet:
"Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf."
Da das im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführte "oberste Organ" in Angelegenheiten des Tiertransportrechts der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist, ergibt sich eine entsprechende Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Festlegung von einzelnen Tatbeständen von Übertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007). Gemäß § 21 Abs. 4 TTG in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 ist § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.
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Durch die Novelle des TTG 2007, BGBl. I Nr. 130/2022, erfolgte eine Erhöhung dieser in § 21 Abs. 4 TTG 2007 geregelten Möglichkeit der sofortigen Einhebung von Geldstrafen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ursprünglich bis zu 100 Euro auf bis zu 500 Euro. Diese Erhöhung wurde auch bereits seitens des Bundesministeriums für Inneres angeregt und ist nun mit 1. September 2022 in Kraft getreten.
Die Möglichkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofort Gelstrafen einzuheben, stellt das einzige Mittel dar, Verstöße gegen Bestimmungen des TTG 2007 unmittelbar zu bestrafen. Ansonsten wäre für jedes Vergehen Anzeige zu erstatten und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.
§ 4 Abs. 4 TTG 2007 regelt die Tatbestände, an deren Vollziehung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuwirken haben.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.