EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen für das Jahr 2023
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 13.01.2023, Frist bis Fr., 10.02.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 64/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 15.03.2023 – 33 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) legt in den §§ 55 ff. fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und damit im Zusammenhang errichtete Stromspeicher, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können.
§ 58 Abs. 1 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen.
Mit der gegenständlichen Verordnung werden die konkreten Anordnungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen festgelegt.
Weiterlesen – noch 2 AbsätzeWeniger anzeigen
Die Verordnung regelt zunächst den Gegenstand und die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionszuschusses, enthält Bestimmungen zu den stattfindenden Fördercalls, die Höhe der Fördermittel und Fördersätze, wobei spezielle Regelungen für Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Weiters regelt die Verordnung das Verfahren der Fördervergabe, legt die förderfähigen Kosten fest, regelt den Inhalt der Förderverträge, enthält Bestimmungen zur Endabrechnung und Auszahlung der Investitionszuschüsse, regelt Informations- sowie Rückzahlungsverpflichtungen und enthält schließlich Bestimmungen zur Rechtsnachfolge und der Veröffentlichung.
Die Verordnung umfasst auch Regelungen zum Vertragsverhältnis, die nach dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) in Förderrichtlinien festzulegen waren.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.