Mauttarifverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Mauttarife (Mauttarifverordnung 2022)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 03.11.2022, Frist bis Fr., 18.11.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 448/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 06.12.2022 – 18 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die im Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchgeführte wiederkehrende Überprüfung der Höchsttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die zur Kosten- und Tarifermittlung gebildeten rechnerischen Teilnetze des mautpflichtigen Bundesstraßennetzes hat ergeben, dass im Jahr 2022 für kein Teilnetz ein Anpassungsbedarf besteht. Die wesentlichen Regelungsinhalte des vorliegenden Verordnungsentwurfs beschränken sich daher auf:
1. die jährliche Valorisierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 13 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2021 (§§ 2, 4, 5 und 6),
2. das Auslaufen der Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen gemäß Mauttarifverordnung 2021, BGBl. II Nr. 585/2021, mit 31. Dezember 2022, und
3. die jährliche Valorisierung des Vermittlungsentgeltes für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung des § 8c Abs. 8 zweiter Satz BStMG (§ 12).
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Der Verordnungsentwurf unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999, da gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung diese weder für rechtsetzende Maßnahmen gilt, die der Bund aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, noch für rechtssetzende Maßnahmen gilt, die die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.