Rückstandskontrollverordnung 2006
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.09.2025, Frist bis Mo., 27.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 178/2026, ausgegeben am 09.07.2026 – 255 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Problem und Ziel:
Mit dieser Novelle werden nun in der Rückstandskontrollverordnung 2006 sämtliche Kontrollpläne betreffend Rückstände in Lebensmitteln, einschließlich Kontaminanten, erfasst. Gleichzeitig wird den geänderten Anforderungen auf EU-Ebene Rechnung getragen.
Diesen Änderungen sind Aufhebungen von Unionsrechtsakten vorausgegangen. So wurde die Richtlinie 96/23/EG über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10, durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1, aufgehoben.
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Auch die Entscheidung 97/747/EG über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 303 vom 6. November 1997 S.12, wurde auf Unionsebene aufgehoben. An ihre Stelle trat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, ABl. Nr. L 248 vom 23. September 2022 S. 32.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sieht für Rückstände vor, dass die Mitgliedstaaten einen Kontrollplan, einen Überwachungsplan für die Produktion von Lebensmitteln und einen Importplan für Einfuhren von Lebensmitteln aus Drittländern erstellen als Teil des Mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625. Die Kriterien dafür werden in dieser Durchführungsverordnung ebenfalls festgelegt. Für Kontaminanten in tierischen Lebensmitteln und Fleisch sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, ABl. Nr. L 162 vom 17. Juni 2022 S. 13, die Erstellung eines Kontrollplans vor. Die Kriterien für diese amtliche Kontrolle werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 festgelegt. Im Übrigen wird die Zuständigkeit für die Erstellung und Durchführung dieser Überwachungspläne festgelegt. Für die Erstellung des risikobasierten Kontrollplanes und des randomisierten Überwachungsplanes ist künftig die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zuständig. Die Erstellung und Durchführung des Importplanes obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.