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Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 20.06.2022, Frist bis Mo., 18.07.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 378/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 12.10.2022 – 86 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der derzeit aktuellen EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, wurden zahlreiche Neuerungen eingeführt, die beinahe alle Themenbereiche der Luftfahrtverwaltung betreffen. So ist u.a. auch eine Überarbeitung des Anhanges II der vormaligen EASA-Grund-Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfolgt. Dieser Anhang legte jene Luftfahrzeugkategorien fest, die nicht vom Anwendungsbereich der EASA-Regelungen umfasst waren und daher auch weiterhin in der nationalen Regelungskompetenz verblieben sind. Der Anhang II wurde als nunmehriger Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1139 neu verlautbart, wobei u.a. die Kategorie der Utlraleichtluftfahrzeuge mittels Erweiterung der Unterkategorien und teilweiser Erhöhung der Obergrenzen der höchstzulässigen Startmasse (MTOM) neu gefasst wurde.

Eine weitere Neuerung der Verordnung (EU) 2018/1139 betrifft bestimmte Ultraleichtluftfahrzeugarten, die zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EASA-Grundverordnung fallen, jedoch mittels eines sog. "opt out" bis zu einer MTOM von nicht mehr als 600 kg in den nationalen Zuständigkeitsbereich übernommen werden können (vgl. Art. 2 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1139).

Weiterlesen – noch 20 Absätze

Mit der Novelle der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 383/2020, wurden bereits einige im Zusammenhang mit den angeführten Neuerungen der Verordnung (EU) 2018/139 erforderliche nationale Änderungen durchgeführt. So wurde einerseits die Definition der "Ultraleichtluftfahrzeuge" an den Anhang I der Verordnung (EU) 2018/139 angepasst und andererseits von der Möglichkeit des "opt out" im Hinblick auf Flugzeuge und Hubschrauber mit einer MTOM bis 600 kg Gebrauch gemacht und somit die nationale Zuständigkeit auch auf diese Luftfahrzeugkategorien ausgeweitet (vgl. den neuen § 4 Z 6 ZLLV 2010). Dieses "opt out" hindert jedoch nicht, dass parallel dazu auch die entsprechenden EASA-Regelungen anwendbar sind, es besteht diesbezüglich die Möglichkeit, entweder das nationale System (Ultraleichtluftfahrzeuge) oder das unionsrechtliche System (LSA - Light Sport Aircraft) zu wählen.

Von der Erweiterung des nationalen Zuständigkeitsbereiches aufgrund der teilweisen Erhöhung der Obergrenzen der MTOM für bestimmte Ultraleichtluftfahrzeug-Kategorien sowie des erfolgten "opt out" sind sämtliche Regelungsbereiche - insbesondere Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit samt diesbezüglicher Organisationen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Pilotenlizenzen - betroffen. Dies bedeutet, dass diese Regelungen - soweit nicht bereits vorhanden oder weiterhin anwendbar - national neu erlassen werden müssen.

Mit der vorliegenden Novelle der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 soll nunmehr - in Ergänzung zur der oben genannten Novelle der ZLLV 2010 - dem durch die neuen nationalen Zuständigkeiten entstandenen Regelungsbedarf im Bereich der Lärmzertifizierung von Ultraleichtluftfahrzeugen Rechnung getragen werden. Die Zertifizierung der zulässigen Lärmentwicklung ist ein Bestandteil der Musterprüfung, des Weiteren ist die Entsprechung der Lärmwerte insbesondere im Zuge von Anerkennungen ausländischer Zertifizierungen (§ 18 LFG) oder der Ausstellung von Fluggenehmigungen (§ 20 LFG) zu überprüfen.

Der derzeit in der ZLZV 2005 festgelegte Lärmgrenzwert für den Bereich "Ultraleicht" betrifft neben den Tragschraubern nur Ultraleichtflugzeuge und ist mit einem Wert von 60 dB(A) festgesetzt. Dieser Wert basiert auf einer MTOM von höchstens 450 kg und ist daher für die erhöhte MTOM von 600 kg ("opt out") nicht passend und nur bedingt anwendbar.

Es fehlen zudem in der derzeit geltenden ZLZV 2005 Lärmgrenzwerte für Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. b bis lit. d der ZLLV 2010.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen somit die erforderlichen Anpassungen an die neuen Ultraleichtluftfahrzeug-Definitionen erfolgen sowie die aufgrund der teilweise erweiterten Obergrenzen der MTOM fehlenden Lärmgrenzwerte festgelegt werden.

Aufgrund der unionsrechtlich geltenden Anerkennungsregeln dürfen ausländische EU-registrierte Luftfahrzeuge, für die vom Registerstaat ebenfalls ein "opt out" für Flugzeuge und Hubschrauber mit einer MTOM bis 600 kg in Anspruch genommen worden ist, sowie von der EASA zugelassene LSA Luftfahrzeuge ohne Weiteres in Österreich betrieben werden. Ein Vergleich mit den von der EASA für LSA-Luftfahrzeuge (600 kg Kategorie) angewendeten Grenzwerten - diese entsprechen dem ICAO Annex 16 Standard - zeigt, dass diese teilweise deutlich höher sind als die nunmehr geplanten nationalen Lärmgrenzwerte. Dies bedeutet, dass die in Österreich geplanten Lärmgrenzwerte den ICAO Standard teilweise unterschreiten und daher dem Interesse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes entgegenkommen (die ICAO Messverfahren sollen unverändert angewendet werden).

Da Ultraleichtluftfahrzeuge vorwiegend im Freizeitbereich eingesetzt werden, soll weiters wie schon bisher für UL mit einer MTOM von höchstens 450 kg ein erhöhter Schallschutz für die Bevölkerung berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise wurde auch in Deutschland gewählt. Da die Mehrheit der in Österreich betriebenen Ultraleichtluftfahrzeuge in Deutschland registriert ist, soll nicht zuletzt auch aus diesem Grund eine Harmonisierung mit diesem Nachbarland erzielt werden.

Abschätzung der Auswirkungen:

- Luftfahrzeughalter/Luftfahrzeughalterinnen:

Die Lärmgrenzwerte für "Ultraleicht" und "Opt Out" sollen mit denjenigen in Deutschland harmonisiert werden. Es soll somit berücksichtigt werden, dass im Bereich der Ultraleichtluftfahrzeuge ein intensiver grenzüberschreitender Betrieb bzw. Handel stattfindet.

- Umweltschutz/Bevölkerung:

Die vorgeschlagenen Lärmgrenzwerte sollen teilweise unter denen des ICAO-Standards und damit auch unter jenen der vergleichbaren von der EASA musterzugelassenen LSA-Luftfahrzeuge (600 kg) liegen. Es sollen somit die schutzwürdigen Interessen der Umwelt und der Bevölkerung im Hinblick auf die Auswirkungen des Freizeit-Luftverkehrs mit Ultraleichtluftfahrzeugen berücksichtigt werden.

- Sicherheit der Luftfahrt/Aufsichtsbehörden:

Einige Bestimmungen der ZLZV 2005 sollen aufgrund der letzten Novelle des LFG angepasst werden. So sollen u.a. Definitionen aktualisiert und die neue Fluggenehmigung (§ 20 LFG) berücksichtigt werden. Das Erfordernis eines Lärmnachweises als Eintragungsvoraussetzung soll gestrichen werden, um doppelte Kennzeichenvergaben für zB Eigenbauluftfahrzeuge zu vermeiden. Ein Nachteil für den Lärmschutz ist damit nicht verbunden, da die in der ZLLV 2010 festgelegten Bestimmungen über die Löschung von Registrierungen auf den Umstand, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen (Lärm)Beurkundungen bzw. Genehmigungen nicht vorliegen, Bedacht genommen wird.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden ist zudem eine Verwaltungsvereinfachung aufgrund der geplanten Harmonisierung der Regelungen mit Deutschland zu erwarten.

- Wirtschaft/Industrie:

Derzeit gibt es in Österreich keinen Hersteller von UL-Luftfahrzeugen. Eine Anpassung der Lärmgrenzwerte und der zugehörigen Messverfahren an insbesondere in Deutschland angewendete Grenzwerte soll den Wirtschaftsstandort Österreich fördern. Eine Gleichstellung mit den Nachbarländern soll aber natürlich auch zu einer vereinfachten Anerkennung von Baumustern ausländischer Herkunft in Österreich und somit zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.

- EU/EASA:

Die Europäische Union wird nicht berührt, da es sich um nationales Recht handelt. Es soll aber nochmals darauf hingewiesen werden, dass die von der EASA angewendeten Lärmgrenzwerte für vergleichbare LSA-Luftfahrzeuge von den vorgeschlagenen Grenzwerten unterschritten werden und daher ein strengerer Umweltmaßstab eingeführt werden soll.

Graphische Darstellung der vorgeschlagenen Lärmgrenzwerte:

Für UL-Flächenluftfahrzeuge gilt die rote Linie, für Tragschrauber gilt die grüne Linie. Blau ist die Referenzlinie für ICAO/ EASA Lärmgrenzwerte nach ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10.

Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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