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Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023

Novelle der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 10.10.2022, Frist bis Mo., 07.11.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf setzt die die Kraftstoffverordnung 2012 betreffenden Inhalte der Anforderungen der Richtlinien (EU) 2018/2001 in nationales Recht um.

Mit der Umsetzung von Teilen der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden die Zielvorgaben zum Einsatz von erneuerbarer Energie im Verkehr Straßenverkehr umgesetzt. Wichtiges Element dabei ist die Forcierung der Anrechenbarkeit des erneuerbaren Anteils von elektrischem Strom, dessen vermehrte Verwendung durch die vierfache Anrechnung auf die entsprechenden Ziele besonders attraktiv gestaltet wird. Selbiges Prinzip, eine vierfache Anrechnung, wird auch für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie zum Beispiel Wasserstoff, eingeführt.

Gleichzeitig wird die Anrechenbarkeit von Upstream-Emissions-Reduktionen mit dem Berichtsjahr 2023 eingeschränkt und endet mit dem Berichtsjahr 2024, da diese Emissionen nicht auf die österreichische Treibhausgasbilanz anrechenbar sind und bisher die Anrechenbarkeit von Projekten möglich ist, die ab dem Jahr 2011 realisiert wurden und somit zur aktuellen Treibhausgasreduktion keinen Beitrag leisten können.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Um eine möglichst einfach nachvollziehbare Zieldefinition zu erreichen wird nur mehr das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen kontinuierlich bis 2030 angehoben und das analoge Gesamtziel zum Einsatz von erneuerbarer Energie im Straßenverkehr gestrichen. Die Fokussierung auf das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen soll damit direkt die für die österreichische Klimabilanz notwendigen Emissionsreduktionen in Österreich sicherzustellen und gleichzeitig mehr Flexibilität für die Zielerreichung ermöglichen. Durch eine Anhebung der Sanktionen in Form der Ausgleichsbeträge auf das Niveau der Nachbarstaaten beim Nichterreichen dieses Ziels, soll die Einhaltung der Ziele weitgehend sichergestellt werden. Gleichzeitig wird durch ausreichend hohe Ausgleichsbeträge sichergestellt, dass verpflichtete Unternehmen die notwendig langfristige Planungssicherheit bekommen, um Investitionen in Maßnahmen für den Klimaschutz und damit zur Absenkung der Treibhausgasintensität zu tätigen.

Zudem wird eine Zweckbindung für eingehobene Ausgleichsbeträge normiert: Zukünftig werden diese Beträge zweckentsprechend für Projekte zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich sowie zur Kontrolle der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt.

Darüber hinaus werden in der Novelle redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Fokussierung auf das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen soll einerseits dazu führen, dass die Effizienz der eingesetzten Biokraftstoffe in Form ihrer spezifischen Einsparung von Treibhausgasemissionen steigt und somit vermehrt fortschrittliche Biokraftstoffe und Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen eingesetzt werden, was zu einer Verringerung des Einsatzes von Biomasse führt, die für Nahrungs- und Futtermittel verwendet werden können. Andererseits soll der Anteil von elektrischem Strom für E-Fahrzeuge als auch Wasserstoff eine attraktive Möglichkeit als Beitrag zur Zielerreichung darstellen und somit einen Anreiz zum Ausbau von Lade- und Betankungsinfrastruktur schaffen.

Kompetenzgrundlage:

§§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 134/2020 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. ("Kraftfahrwesen")

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML