Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 15.12.2023, Frist bis Fr., 29.12.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 9/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 11.01.2024 – 13 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
1. Anpassung der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe:
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Mit der vorliegenden Novelle des 2. Abschnitts der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/1975, sollen die Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe derart adaptiert werden, dass bestimmte Prüfungsgebiete nicht mehr in der praktischen Prüfung vorgesehen werden. Die Feststellung der körperlichen Eignung soll im Rahmen der Eignungsprüfung nicht mehr stattfinden. Das Ziel dieser Adaptierung ist es, die wichtigsten Grundvoraussetzungen zeitgemäß zu fokussieren und die Aufnahmsbewerbungen an den Bildungsanstalten sowie an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe zu aktualisieren und somit Diversität zu fördern. Der Schwerpunkt der Eignungsprüfung soll auf sozial-kommunikative Kompetenzen, wie Persönlichkeitsbildung, Reflexion des eigenen Verhaltens oder Verhalten in der Gruppe gelegt werden. Diese Regelungen werden gleichermaßen auf die neue Schulform des Aufbaulehrgangs ausgeweitet und zwar für jene Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die eine andere Fachschule als jene für pädagogische Assistenzberufe absolviert haben.
2. Verankerung einer Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung:
Mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 165/2022 wurden Schulversuche mit dem Fokus auf die englische Sprache ins Regelschulwesen überführt. Im Bereich der Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen wurde die Möglichkeit der Führung einer englischsprachigen Ausbildung als Schwerpunkt eröffnet. Um die für diese Schwerpunktsetzung notwendige Eignung der Schülerinnen und Schüler feststellen zu können, ist eine Eignungsprüfung vorzusehen; diese soll nun im 9. Abschnitt dieser Verordnung verankert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.