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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 25.04.2022, Frist bis Mi., 25.05.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 480/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 22.12.2022 – 211 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die veterinärbehördlichen Regelungen der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen werden gegenwärtig durch die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 - VEVO 2019, BGBl. II Nr. 415/2019, geregelt.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Seit Inkrafttreten der VEVO 2019 hat sich das Unionsrecht in zahlreichen Bereichen weiterentwickelt, insbesondere durch die delegierten und Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen, Official Controls Regulation, OCR), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, sowie der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht, Animal Health Law, AHL), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1. Auf diesen beiden gründen unzählige delegierte und Durchführungsverordnungen.

Dadurch, dass die betroffenen Sachverhalte zunehmend in unionsrechtlichen Verordnungen - welche unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfalten - geregelt sind, ist es notwendig geworden, die veterinärbehördlichen Regelungen der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen neu zu regeln.

Diese Adaptierung der nationalen Grenzkontrolle auf EU-Ebene mündete auch in der Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit mit 1.1.2021, welches mit 1.1.2022 gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, als eine ihrer neuen Aufgaben die Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist, übernehmen wird. Im Zuge dessen ist auch die Zuständigkeit des neuen Bundesamts für Verbrauchergesundheit neben den durchwegs redaktionellen, terminologischen und unionsrechtlichen Änderungen in dieser Verordnung anzupassen.

Aus legistischen Gründen und um eine bessere Lesbarkeit und dadurch für die Normunterworfenen erleichterte Anwendbarkeit des Rechtstextes zu gewährleisten, wurde auf eine Novelle verzichtet und es wird die Verordnung mit dem vorliegenden Entwurf gänzlich neu erlassen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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