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EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Wasserstoff

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 25.06.2024, Frist bis Di., 09.07.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) legt in den §§ 59 und 62 fest, dass die Neuerrichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden kann. Damit werden die Ziele der österreichischen Wasserstoffstrategie unterstützt. Diese sieht vor, dass bis 2030 1 GW Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich installiert werden. Dabei werden nationale und europäische Sicherheits-und Umweltstandards (inklusive dem Schutz des Grundwassers) gewährleistet. § 63 Abs. 1 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) dazu, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen.

Mit der gegenständlichen Verordnung werden die konkreten Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen sowie die Förderabwicklung festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML