LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 11.04.2022, Frist bis Mo., 23.05.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 394/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 25.10.2022 – 155 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Problem und Ziel:
Die Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben werden neu geregelt. Zudem erfolgen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15.März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1), an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51) und an die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.