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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 12.05.2023, Frist bis Fr., 26.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 166/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 02.06.2023 – 7 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Im Bereich des häuslichen Unterrichts (§ 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023) hat eine Analyse des ersten Schuljahres nach der neuen Struktur, insbesondere mit Reflexionsgesprächen, einige weitere Optimierungsmöglichkeiten gezeigt. Es soll eine Ungleichbehandlung jener Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen (§ 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985) bzw. im Ausland gelegene Schulen besuchen (§ 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985), vermieden werden. Die entsprechenden Bestimmungen betreffend die Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart sollen daher auch für die zuvor genannten Gruppen angepasst werden. Aus diesem Grund soll diese Sonderform der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen einer Schulart in einer eigenen Ziffer 2a in § 1 Abs. 1 verankert werden.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Geregelt wird ein Abweichen von § 16 der Externistenprüfungsverordnung dahingehend, dass eine einmalige Wiederholung zulässig ist. Zudem soll der Zeitpunkt der Wiederholung der Externistenprüfung auf die erste und zweite Woche des folgenden Schuljahres eingeschränkt werden. Um eine bessere Planbarkeit an den Schulen, an denen die genannten Externistenprüfungen abgelegt werden, zu ermöglichen, ist das Ansuchen um Wiederholung einer Externistenprüfung von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten innerhalb einer dreitägigen Frist nach erstmaligem Ablegen der Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, zu stellen. Im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung beim Wiederholungstermin soll das Nachholen der Wiederholung der Externistenprüfung bis längstens 30.11. möglich sein. Zudem soll eine Möglichkeit zur Wiederholung einzelner Teilprüfungen vorgesehen werden. In diesem Fall sollen nur jene Teile, die negativ waren, wiederholt werden. Des Weiteren soll festgelegt werden, dass die einzelnen Teilprüfungen einer Externistenprüfung nach § 1 Abs. 1 Z 2a vor einer oder einem Vorsitzenden, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer unter Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgelegt werden können.

Die Einführung von Ethik als Pflichtgegenstand für alle Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die den Religionsunterricht nicht besuchen, soll nun in der Externistenprüfungsverordnung entsprechend nachvollzogen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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