IG-L 2027
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe 2027
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →In Begutachtung seit 22.10.2026, Frist bis Do., 05.11.2026. Ein Gesetzesentwurf, zu dem das Parlament keinen Ministerialentwurf führt.
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Der Entwurf
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Was das Ressort begründet
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Problem
Saubere Luft ist für die menschliche Gesundheit und die Umwelt von wesentlicher Bedeutung. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten (MS) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu einer stetigen Verringerung der Luftschadstoffemissionen und zu entsprechenden Verbesserungen der Luftqualität geführt. Zwischen den Jahren 2005 und 2023 sanken laut Europäischer Umweltagentur (EUA) (https://www.eea.europa.eu/en/analysis/indicators/health-impacts-of-exposure-to) die vorzeitigen Todesfälle in der EU, die auf Feinstaub PM2,5-Konzentrationen über dem aktuellen Richtwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 5 µg/m³ zurückzuführen sind, um 57 % auf rund 182.000.
Vorzeitige Mortalität und eine beträchtliche Zahl nicht übertragbarer Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs sind aber nach wie vor auf Luftverschmutzung, insbesondere durch Feinstaub, Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon, zurückzuführen. Die Luftverschmutzung ist immer noch die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU. Vulnerable Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen sind unverhältnismäßig stark betroffen.
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Darüber hinaus stellt die Luftverschmutzung auch eine Gefahr für die Umwelt dar, indem sie zu Versauerung, Eutrophierung und Ozonschäden führt und dadurch Wälder, Ökosysteme und Nutzpflanzen geschädigt werden und die biologische Vielfalt abnimmt.
Schließlich überwiegen aus volkswirtschaftlicher Sicht die Erträge aus Investitionen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung bei Weitem die Kosten der Maßnahmensetzung. Das Verhältnis wird auf bis zu 1:7 geschätzt, unter anderem infolge geringerer Gesundheitsausgaben, geringerer Ernteverluste durch Ozon, weniger krankheitsbedingter Fehlzeiten und höherer Produktivität am Arbeitsplatz (COM(2026)42 final; "Halbzeitüberprüfung des Null-Schadstoff-Aktionsplans 'Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden'"). Wie auch eine aktuelle Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zeigt, trägt Saubere Luft somit nachweislich dazu bei, die Zahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verringern und die Gesundheitskosten zu senken. Bereits geringfügige Verbesserungen bei der Luftqualität können die Produktivität steigern (OECD(2025), "The impact of air pollution on labour productivity: Large-scale micro evidence from Europe").
Unionsrechtlicher Hintergrund
In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (COM(2019)640 final; "Der europäische Grüne Deal") hat die Europäische Kommission (EK) einen Fahrplan für die EU vorgegeben, der den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gewährleisten soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger und Bürgerinnen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen besser zu schützen. In Bezug auf saubere Luft ist in diesem Fahrplan vorgesehen, dass die Luftqualität in der EU weiter verbessert und die europäischen Luftqualitätsnormen stärker an die aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation angepasst werden sollen. Angekündigt wurde auch, die Bestimmungen über die Überwachung und Modellierung der Luftqualität sowie über die Erstellung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen zu stärken.
In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 (COM(2021)400 final; "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle. EU-Aktionsplan: 'Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden'") hat die EK im Rahmen des Grünen Deals einen "Null-Schadstoff-Aktionsplan" erstellt, der unter anderem die für die Luftqualität relevanten Zielsetzungen enthält, dass bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um mehr als 55 % und die Anzahl der Ökosysteme in der EU, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 % reduziert werden sollen. Der Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, welches als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt (Null-Schadstoff-Ziel).
Am 26. Oktober 2022 (COM(2022)542 final/2; 2022/0347(COD)) hat die EK schließlich den Legislativvorschlag für die Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens für Luftqualität, bestehend aus der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2008 S. 1 (im Folgenden: alte Luftqualitätsrichtlinie) und der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.1.2005 S. 3 (4. Tochterrichtlinie), vorgelegt. Ihm ging eine umfassende Eignungsprüfung (SWD(2019)427 final; "Fitness Check der Luftqualitätsrichtlinien") voraus, die zu dem Schluss kam, dass die bestehenden Richtlinien bei der Verbesserung der Luftqualität und der Erreichung der geltenden Luftqualitätsnormen nur bedingt wirksam waren, bislang aber nicht alle Ziele erreicht werden konnten. Der Legislativvorschlag sah die Überarbeitung und Straffung der geltenden Rechtsvorschriften, d. h. die Konsolidierung des geltenden Rechtsrahmens zu einem Rechtsakt, mit dem übergeordneten Ziel vor, den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, einschließlich der neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO, besser Rechnung zu tragen. Weiters zielte der Vorschlag auf die Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Governance und Durchsetzung sowie die weitere Harmonisierung der Information der Öffentlichkeit ab. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die gestärkten Vorgaben für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität sowie für die Luftqualitätspläne bei ihren Bemühungen um sauberere Luft besser unterstützt werden. Die genauere Beurteilung der Luftqualität durch spezifische Überwachungs- und Modellierungsanforderungen soll insbesondere gezieltere und kosteneffizientere Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen ermöglichen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L vom 20.11.2024 S. 1 (im Folgenden: (neue) Luftqualitätsrichtlinie), wurde am 20. November 2024 nach zweijähriger Verhandlungsphase von Rat und Parlament im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Tragende Säulen der neuen Luftqualitätsrichtlinie sind auch weiterhin das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip. Weiters ist ihr ein Überprüfungsmechanismus immanent, um das langfristige Ziel der Ausrichtung an (künftigen) WHO-Richtwerten und damit die Null-Schadstoff-Vision bis 2050 zu verwirklichen.
Die Neuerungen betreffen vor allem folgende Bereiche:
- Umwelt und Gesundheit: Zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels ist ein schrittweiser Ansatz hinsichtlich aktueller und künftiger europäischer Luftqualitätsnormen vorgesehen, der die Festlegung von Luftqualitätsnormen für 2030 und darüber hinaus sowie eine Perspektive für deren Angleichung an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 umfasst. Die Luftqualitätsnormen sind von der EK regelmäßig zu überprüfen, erstmals bis zum 31. Dezember 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre, um den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Zielerreichung zu überprüfen. Wenn sie es für erforderlich hält, kann die EK eine Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinie (strengere Luftqualitätsnormen, Einbeziehung zusätzlicher Luftschadstoffe) vorschlagen.
- Governance und Durchsetzung: Für Luftqualitätspläne sind wirksamere und klarere Fristen sowie erweiterte inhaltliche Vorgaben vorgesehen. Sie sind bereits im Übergangszeitraum bis 2030 zu erstellen, um die Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen fristgerecht zu gewährleisten. Nur unter engen Voraussetzungen sind Fristerstreckungen für das Erreichen der neuen Luftqualitätsnormen möglich. Bei der Maßnahmenplanung ist den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Luftverschmutzung besser Rechnung zu tragen. Die Durchsetzbarkeit von Luftqualitätsplänen wurde durch explizite Verankerung von Vorschriften über den Zugang zu Gericht sowie dem Recht auf Schadenersatz bei Gesundheitsschäden aufgrund von Pflichtverletzungen der zuständigen nationalen Behörden verbessert. Darüber hinaus wurden auch die Vorgaben für Sanktionen gestärkt. Erweiterte Vorgaben gibt es auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der MS bei der Verbesserung der Luftqualität, wobei der Fokus auf einem raschen Informationsaustausch zwischen den betroffenen MS und der EK liegt.
- Überwachung und Beurteilung: Mit den neuen Vorgaben wird die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Überwachung, Modellierung und Beurteilung der Luftqualität verbessert. Bei der Überwachung der Luftqualität werden mit den neuen Vorgaben der Einsatz von Modellierungsanwendungen forciert sowie orientierende Messungen aufgewertet. Beide Beurteilungsverfahren können etwa zur Überprüfung der Repräsentativität ortsfester Messungen und zur Feststellung der räumlichen Verteilung von Luftschadstoffen herangezogen werden, um eine bessere Entscheidungsgrundlage für die Maßnahmensetzung zu generieren. Weiters ist die Überwachung bislang unregulierter Luftschadstoffe wie ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (black carbon; BC) und Ammoniak (NH3), die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, oder von Parametern wie dem oxidativen Potential von Feinstaub, vorgesehen, um zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ihren Auswirkungen auf die Gesundheit und Umwelt beizutragen. Zu diesem Zweck werden Großmessstellen (Supersites) eingeführt, an denen mehrere Probenahmestellen zusammenzulegen sind, um langfristige Daten zu Luftschadstoffen und anderen relevanten Parametern zu erheben.
- Information und Kommunikation: Durch die weitere Harmonisierung der Art und Weise der Vorlage von Informationen über die Luftqualität, insbesondere auf Ebene der MS, soll eine noch höhere Vergleichbarkeit der Informationen gewährleistet werden. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Überwachung der Luftqualität sowie der Bewertung von Luftqualitätsdaten und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen wird durch klarere spezifische Anforderungen an die Öffentlichkeitsinformation erleichtert und beschleunigt. Insbesondere wird der Zugang zu aktuellen Informationen gefördert, indem ein Luftqualitätsindex zur Verfügung zu stellen ist, der stündlich die aktuellen Luftqualitätswerte für die gesundheitsrelevantesten Luftschadstoffe liefert. Stärker gefährdete Bevölkerungsgruppen sind spezifisch zu informieren und die Öffentlichkeit wird durch die erweiterten Vorgaben bezüglich der Information über mögliche Gesundheitswirkungen insgesamt besser für die Luftverschmutzung sensibilisiert.
Mit der Zusammenführung der alten Luftqualitätsrichtlinie und der 4. Tochterrichtlinie sowie der Neuregelung der Rechtsmaterie unter den dargestellten Aspekten gibt es einige wesentliche systematische und inhaltliche Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen.
Viele Maßnahmen und Prioritäten der Umweltpolitik der EU sind für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie von Bedeutung und können auch von ihren ambitionierten Zielen profitieren. Dazu zählen insbesondere die Klimagesetzgebung, die Maßnahmen der EU im Bereich der Energiepolitik und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, die Ökologisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit von Ökosystemen.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 20. November 2024 trat die Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie am 10. Dezember 2024 in Kraft. Sie ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.
Neufassung der Rechtslage
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz - Luft 2027, IG-L 2027) soll die neue Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäß dem Regierungsprogramm 2025-2029 ist eine zeitgerechte Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie vereinbart.
Aufgrund der zahlreichen und teilweise umfassenden Änderungen soll die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie mit einer Neufassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) erfolgen. Im Zuge der Neufassung sollen zudem im Sinne der Entbürokratisierungsbestrebungen der Bundesregierung das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, mit den zugehörigen Verordnungen aufgehoben und die in Hinblick auf den Luftschadstoff bodennahes Ozon relevanten Regelungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie in die Neufassung des IG-L überführt werden. Damit werden ein einfacheres Regelwerk und klarere Zuständigkeiten sowie Bürokratieabbau für Messstellenbetreiber und der Entfall redundanter Berichtspflichten geschaffen, ohne die Informationsqualität für die Bevölkerung zu verschlechtern.
Wesentliche Änderungen durch die neue Luftqualitätsrichtlinie, die mit dem IG-L 2027 umgesetzt werden müssen, betreffen folgende Punkte:
- Verschärfung der Luftqualitätsnormen ab 2030;
- Stärkung der Rolle der Modellierung zur Beurteilung der Luftqualität;
- Großmessstellen zur Erfassung bisher nicht-regulierter Luftschadstoffe;
- Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 zur Gewährleistung der Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen oder als Grundlage für Fristerstreckungsanträge;
- Verankerung des Überprüfungsrechts in Bezug auf die Anzahl und Positionierung von Messstellen;
- Schadenersatzanspruch für Gesundheitsschäden.
Da der Vollzug von emissionsreduzierenden Maßnahmen bei Anlagen nach der alten Rechtslage in vielen Fällen nach den einschlägigen Materiengesetzen erfolgt und die Vollziehung nach dem IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 (im Folgenden: IG-L a. F.) somit nur subsidiär ist, macht die Neufassung auch inhaltliche Anpassungen in folgenden Bundesgesetzen, in denen entsprechende Vorschriften für den Vollzug von emissionsreduzierenden Maßnahmen enthalten sind, erforderlich:
- §§ 77 Abs. 3 und 79 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV);
- §§ 13 Z 3 und 40 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013;
- §§ 82 Abs. 2 Z 3, 116 Abs. 2, 119 Abs. 3, 120 Abs. 2, 209 Abs. 3 und 217 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, enthält seit seiner Neufassung keine eigene Vollzugsbestimmung mehr. Aufgrund der in § 38 AWG 2002 enthaltenen Verfahrenskonzentrationsbestimmung sind die subsidiären Bestimmungen des IG-L mitanzuwenden.
Die Systematik, dass z. B. jeweils die nach diesen Materiengesetzen zuständigen Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen nach dem IG-L zuständig sind, soll fortgeführt werden. Für Bereiche, die nicht mit eigenen Vollzugsbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen über eigene Artikel angebunden werden (wie etwa Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fallen), sollen wie schon bisher auch nach der neuen Rechtslage subsidiär geltende Vorschriften für die Vollziehung im IG-L 2027 selbst verankert werden. Durch die Weiterführung dieser Vorgangsweise bleibt die Rechtszersplitterung im Bereich des Immissionsschutzes zwar aufrecht und wird auch weiterhin keine einheitliche Vollziehung sichergestellt, sie wird durch die Verfahrenskonzentration bei den Bezirksverwaltungsbehörden aber zumindest relativiert.
Darüber hinaus sind auch redaktionelle Anpassungen in den folgenden Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene, in denen auf das IG-L a. F. oder das Ozongesetz verwiesen wird, erforderlich:
- § 58 AWG 2002;
- § 1 Automatisiertes Fahren Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2016;
- § 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019;
- §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 4 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002;
- Anlage 1 Teil B Abschnitt XX Z 453 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983;
- § 10 und Anlage 2 Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007;
- §§ 1 Abs. 3 Z 1 und 7 Abs. 3 Z 2 Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018;
- Anlage 1 Teil A Z 7 E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 380/2007;
- § 23 Abs. 3 Z 3 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
- § 6 Abs. 2 Z 19 und 24 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998;
- § 3 Abs. 10 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993;
- §§ 1 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 5, 6 Abs. 2 Z 1 und 10 Abs. 2 Z 15 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. 113/2008.
Die Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie betreffend die Beurteilung der Luftqualität (insbesondere Kapitel II "Beurteilung der Luftqualität und der Ablagerungsraten" und der überwiegende Teil der Anhänge der neuen Luftqualitätsrichtlinie mit vorwiegend technischen Vorschriften) sollen weiterhin durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu soll im IG-L 2027 wie schon nach der alten Rechtslage eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie und die Überführung der relevanten Bestimmungen des Ozongesetzes in den vorliegenden Entwurf des IG-L 2027 zieht damit auch die Zusammenführung und Neufassung der beiden bestehenden Messkonzeptverordnungen zum IG-L a. F. und zum Ozongesetz (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), BGBl. II Nr. 127/2012 und Ozonmesskonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 99/2004) sowie der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, nach sich. Die Anhänge I und II sowie VIII und IX der neuen Luftqualitätsrichtlinie sollen hingegen mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt entweder in den Anlagen des Gesetzes oder durch entsprechenden Verweis auf die neue Luftqualitätsrichtlinie.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die allgemeine Bestimmungen sollen im 1. Abschnitt geregelt werden. Dazu zählen wie nach der bisherigen Rechtslage die Zielsetzungen des Gesetzes sowie die Begriffsbestimmungen.
Der 2. Abschnitt soll die relevanten Bestimmungen zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität enthalten. Dieser Abschnitt soll so aufgebaut sein, dass zuerst die einzuhaltenden Luftqualitätsnormen festgelegt werden und dann die Anforderungen bei Unterschreitung von Luftqualitätsnormen (Verschlechterungsverbot) sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung einer Fristerstreckung für das Erreichen bestimmter Immissionsgrenzwerte normiert werden. Weiters soll in diesem Abschnitt die Verordnungsermächtigung für die neue Verordnung des BMLUK über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (im Folgenden: IG-L-BKV) als Nachfolgeregelung der beiden Messkonzeptverordnungen zum IG-L a. F. und zum Ozongesetz enthalten sein, mit der wesentliche technische Inhalte der neuen Luftqualitätsrichtlinie in Hinblick auf die Beurteilung der Luftqualität (insbesondere Beurteilungsverfahren, Beurteilungskriterien, Anzahl und Standorte von Probenahmestellen, Messungen an Großmessstellen, Referenzmessmethoden, Datenqualitätsziele und die Details der Öffentlichkeitsinformation) umgesetzt werden sollen. Schließlich sollen weiterhin auch die Zuständigkeiten für den Betrieb von Messstellen, Messnetzzentralen und den Datenverbund sowie neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage auch der Großmessstellen in diesem Abschnitt festgelegt werden.
Der neue 3. Abschnitt soll die Errichtung von Messstellen auf privatem und öffentlichem Grundeigentum erleichtern und entsprechende Duldungspflichten sowie ein Verfahren für die Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum nach dem Vorbild des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, enthalten.
Die Abschnitte 4 bis 7 sollen das Prozedere und die Verpflichtungen enthalten, die sich infolge von Überschreitungen der Luftqualitätsnormen ergeben. Dazu sollen weiterhin als erster Schritt die Ausweisung der Überschreitung und als weitere Schritte die Erstellung von Luftqualitätsplänen sowie die Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann zählen. Die im IG-L a. F. vorgesehene Erstellung einer Statuserhebung als prozessualer Zwischenschritt soll entfallen und stattdessen im Rahmen der Erstellung des Luftqualitätsplans erfolgen. Der taxative Maßnahmenkatalog des IG-L a. F. soll mit aufgrund des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichen Anpassungen ins IG-L 2027 übernommen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Schließlich soll auch wie bisher die Vollziehung der durch die Landeshauptleute angeordneten Maßnahmen und die hiefür zuständige Behörde geregelt werden.
Im 8. Abschnitt sollen im Wesentlichen unverändert zur bisherigen Rechtslage die Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen und Straßen sowie Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden hinsichtlich der Vollziehung des IG-L 2027 normiert werden. Dazu soll auch weiterhin der Umgang mit irrelevanten Zusatzbelastungen zählen, wofür zukünftig eine Verordnungsermächtigung zur Vorgabe von Irrelevanzkriterien geschaffen werden soll.
Der 9. Abschnitt soll festlegen, wie die Information der Bevölkerung bei Überschreitungen von Informations- und Alarmschwellen zu erfolgen hat und wie das Prozedere für die Erstellung von Aktionsplänen und die Anordnung und Überwachung von in Aktionsplänen festgelegten Notfallmaßnahmen aussieht.
Im 10. Abschnitt sollen die Informations- und Berichtspflichten festgelegt werden, die gegenüber der Öffentlichkeit und der EK bestehen, und Abschnitt 11 soll Regelungen zur grenzüberschreitenden Immission enthalten, wozu wie schon bisher der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie neu auch das Prozedere aus der neuen Luftqualitätsrichtlinie zum Umgang mit grenzüberschreitender Luftverschmutzung zählen.
Im 12. Abschnitt sollen schließlich die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 (im Folgenden: Aarhus-Konvention) und der neuen Luftqualitätsrichtlinie in Hinblick auf den Zugang zu Gericht, Schadenersatz und Sanktionen geregelt werden. Die im IG-L a. F. seit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu Gerichts sollen im Zusammenhang mit Luftqualitätsplänen im Wesentlichen unverändert übernommen und um die Bestimmungen hinsichtlich der Überprüfung von Messstellen ergänzt werden. Neu geregelt werden soll der Anspruch Einzelner auf Schadenersatz für Gesundheitsschäden, der von der neuen Luftqualitätsrichtlinie vorgegeben wird. Schließlich sollen in diesem Abschnitt auch die erweiterten Anforderungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie an die Strafbestimmungen entsprechend umgesetzt werden.
Abschließend sollen im 13. Abschnitt die erforderlichen Schluss- und Übergangsbestimmungen enthalten sein.
In den Anlagen sollen die neuen Luftqualitätsnormen sowie allgemeine Bestimmungen in Hinblick auf die Luftqualitätsnormen vorgegeben werden. Darüber hinaus sollen wie bisher die erforderlichen Details für die SUP festgelegt werden. Schließlich soll auch die ÖNORM M 9470 "Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase" in einer Anlage veröffentlicht werden, um dem Publizitätserfordernis Genüge zu tun.
Hinsichtlich der einzelnen Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage und den Schwerpunkten des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Ergänzend zur Richtlinienumsetzung soll die Neufassung des IG-L punktuell auch dazu genützt werden, in den letzten Jahren aufgetretene Vollzugsprobleme zu bereinigen (etwa in Zusammenhang mit der Erstellung von Emissionskatastern, den Ausnahmekatalogen bei den taxativen Maßnahmen des 7. Abschnitt oder bei der Errichtung von Messstellen auf fremden Grund).
Kompetenzrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen").
Maßnahmen bei Heizungsanlagen in Haushalten (private Heizungsanlagen) unterliegen somit der Landesgesetzgebung. Aus fachlicher Sicht sind sie aber unverzichtbar, um die Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie zu erfüllen, da private Heizungsanlagen wesentlich zur Immissionsbelastung vor allem durch Feinstaub PM10 und PM2,5 beitragen. Je nach Belastungssituation kann eine entsprechende Maßnahmensetzung in diesem Sektor somit erforderlich sein. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Lage dürfen insbesondere Luftqualitätspläne und Aktionspläne aber keine hoheitlichen Maßnahmen enthalten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Maßnahmen in der Kompetenz der Länder und der Gemeinden sind - wie schon im Rahmen des IG-L a. F. - in einem Anhang zum Plan zu verweisen, um ein möglichst umfassendes Bild der getroffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zu geben. Für die Zwecke der legistischen Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie, die explizit auf Heizungsanlagen in Haushalten Bezug nehmen (insbesondere Art. 18 Abs. 1 lit. a betreffend Fristerstreckungen und Art. 20 Abs. 1 und 2 betreffend Aktionspläne) keine kompetenzrechtlichen Fragestellungen in Hinblick auf die vollständige Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie im IG-L 2027 nach sich ziehen und somit vollständig mit dem vorliegenden Entwurf des IG-L 2027 umgesetzt werden können.
Die Vollziehung des gegenständlichen Entwurfs soll - wie nach der bisherigen Rechtslage - grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung durch den jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erfolgen.
Zuständigkeiten
Die Umsetzung des Art. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der die Benennung der zuständigen Behörden und Stellen für die in nachfolgender Tabelle genannten Aufgaben verlangt, ergibt sich wie folgt implizit aus dem vorliegenden Entwurf:
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens
Keine.
Paragraphengegenüberstellung
Das vorliegende Bundesgesetz folgt dem IG-L a. F. in Aufbau und Systematik. Viele der Bestimmungen aus dem IG-L a. F. finden sich auch im IG-L 2027. Die nachstehende Paragraphengegenüberstellung zeigt, welche Paragraphenbezeichnungen wie geändert wurden sowie welche Bestimmungen des Ozongesetzes in welche Bestimmung des IG-L 2027 überführt wurden:
Bestehende Verordnungen
Bestehende Verordnungen gemäß IG-L a. F. finden in folgenden Bestimmungen Deckung und bleiben bis zu ihrer Neuerlassung aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen im IG-L 2027 gemäß Übergangsbestimmung (§ 55 Abs. 1) in Geltung. Eine Überleitung der nachfolgend gelisteten Verordnungen als Gesetz ist daher nicht erforderlich:
Hinsichtlich bestehender Maßnahmenverordnungen der Landeshauptleute sh. die Erläuternden Bemerkungen zu § 55 im Besonderen Teil.
Finanzielle Auswirkungen
Die nachstehende Tabelle gibt einen sehr allgemeinen Überblick über budgetrelevante Bestimmungen im Hinblick auf die Änderungen zum IG-L a. F. Eine detaillierte Kostenabschätzung ist im Rahmen der Wirkungsfolgenabschätzung (WFA) erfolgt.
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht.
Die Begutachtung
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?