Registerforschungsverordnung - BMK
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Registerforschung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 26.07.2024, Frist bis Fr., 16.08.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 241/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 04.09.2024 – 19 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018), BGBl. I Nr. 31/2018, wurde die rechtliche Grundlage für Registerforschung in Österreich geschaffen. Mit einer weiteren Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 wurden die relevanten Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. Nr. 448/1981, nochmals adaptiert. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt:
"Der Zugang der Wissenschaft zu Individualdaten der Bundesstatistik und der Verwaltungsregister ist ein entscheidender Faktor, um den Wissenschaftsstandort Österreich nachhaltig - insbesondere in der sozial- und lebenswissenschaftlichen Forschung - zu sichern. Damit kann die österreichische Forschung einen Schritt nachvollziehen, der von innovativen Forschungsnationen bereits seit längerem gemacht wurde.
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Innovative Forschung wird dadurch ermöglicht, dass Datenbestände kombiniert und mit aktuellen statistischen Methoden ausgewertet werden können. Durch die Kombination unterschiedlicher Datensätze können Forschungsfragen gestellt werden, für die es bisher keine Datengrundlage gegeben hat. Damit können im Sinne der Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandortes neue Themenbereiche erschlossen werden. Auch evidenzbasierte Politik und wissenschaftliche Evaluierungen werden dadurch in einer deutlich verbesserten Qualität möglich. Der Bundesregierung ist es daher ein Anliegen, durch eine Novellierung des Bundesstatistikgesetzes den Zugang der Wissenschaft zu verknüpfbaren anonymisierten (richtigerweise pseudonymisierten) Registerdaten sicherzustellen. Der Datenzugang soll auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt sein und die (europarechtlichen) Vorgaben des Statistik- und Datenschutzrechts erfüllen.
Akkreditierte Wissenschafterinnen und Wissenschafter sollen aufgrund eines geregelten Verfahrens Zugang zu den Datenbeständen der Statistik Austria, die so anonymisiert (richtigerweise pseudonymisiert) wurden, erhalten, dass keine Rückführung auf den Einzelfall möglich ist. Daher sollen in Österreich ein "Austrian Micro Data Center" und Datenzugänge für die Wissenschaft geschaffen werden. Viele der großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie zB die Klimaerwärmung, der demographische Wandel oder eine Pandemie, können nur mit wissenschaftlicher Forschung, die auf soliden Daten und deren Analyse aufbaut, gelöst werden."
…
Durch die Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) ist nunmehr für wissenschaftliche Zwecke auch der Zugang zu Daten von solchen Registern einzuräumen, die in den Verordnungen gemäß §°38b FOG angeführt sind. Diese Verordnungen werden von dem/der für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der für das jeweilige Register zuständigen Bundesminister/Bundesministerin erlassen. Der Zugang zu den Daten dieser Register soll über die technische Plattform, die die Bundesanstalt für die Einräumung des Fernzugriffes auf die Statistikdaten zu errichten hat, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen. Die Neuregelungen in § 31a bis 31c FOG betreffen die Mitwirkung der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bei der Einräumung des Zugangs zu Daten der Register gemäß FOG."
Damit das Instrument der Registerforschung zur Anwendung gelangen kann, sind nicht nur die Register gemäß § 38b Abs. 1 Z 1 des FOG freizugeben, deren Öffnung keine Interessen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verletzt, sondern ist auch der für die Eröffnung des Zugangs anfallende Kostenersatz gemäß § 38b Abs. 1 Z 2 FOG festzusetzen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.