Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 02.06.2023, Frist bis Fr., 14.07.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 240/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 11.08.2023 – 28 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik umfasst seit dem Erlass der Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, BGBl. II Nr. 204/2016, und der Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik, BGBl. II Nr. 239/2017, die Qualifizierung für Kinder vom 1. bis 6. Lebensjahr.
Aufgrund zahlreicher Veränderungen im Berufsfeld ändern sich auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote im Bereich der Elementarpädagogik. Der zunehmende Fachkräftemangel war ausschlaggebend für die Schaffung neuer Quereinstiegsmodelle. Zwei Hochschullehrgänge ermöglichen bereits einen raschen Zugang in das Berufsfeld mit der Voraussetzung eines (pädagogischen) Studiums. Diese neuen Bildungsangebote führten zu zahlreichen Nachfragen von Absolvent/innen von Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, die in das elementarpädagogische Berufsfeld einsteigen möchten, jedoch für diese Hochschullehrgänge nicht zugelassen sind, da deren Vorbildung keinen tertiären Abschluss darstellt.
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Dieser Umstand sowie der stete Bedarf an Elementarpädagog/inn/en führten zum gegenständlichen Bildungsangebot eines zweisemestrigen Lehrganges an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolvent/inn/en einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Gesetzliche Verankerung findet diese Ausbildung als Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in § 79 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962. Die Absolvent/inn/en erweitern dadurch ihre erworbene Qualifikation im sozialpädagogischen Bereich (inkl. der Qualifikation der Hortpädagogik) um das elementarpädagogische Bildungsgut. Der Ausbildungsgang schließt mit einer Diplomprüfung für Elementarpädagogik ab.
2. Aus pädagogischer Sicht ist anzumerken:
Der Lehrgang berücksichtigt die bereits erworbenen Inhalte der Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Neben der ergänzenden und aufbauenden Vermittlung der spezifischen Inhalte des Lehrplanes der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wird auch auf das Potential der individuellen Entwicklung der ausgebildeten Sozialpädagog/inn/en gesetzt.
Der gegenständliche Lehrgang soll auch in einer berufsbegleitenden Form unter Verlängerung der Ausbildungsdauer auf drei oder vier Semester geführt werden können; hierzu sieht der Lehrplan eine Gliederung in Semestern vor und findet für Studierende im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, Anwendung.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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