IG-L-BKV 2027
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zum Immissionsschutzgesetz – Luft 2027
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →22.10.2026
Kurze Frist: 2 Wochen · 22.10.–05.11.2026
Bundesgesetzblatt
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Der Entwurf
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Unionsrechtlicher Hintergrund
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L vom 20.11.2024 S. 1 (im Folgenden: (neue) Luftqualitätsrichtlinie) ist eine Neufassung des europäischen Rechtsrahmens für Saubere Luft erfolgt. Die neue Luftqualitätsrichtlinie enthält zahlreiche Änderungen bezüglich der Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, insbesondere hinsichtlich der Messung und Modellierung von Luftschadstoffen.
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Die neue Luftqualitätsrichtlinie wurde mit der Neufassung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz - Luft 2027, IG-L 2027), BGBl. I Nr. xx/202x in nationales Recht umgesetzt. § 6 Abs. 2 IG-L 2027 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) zur Erlassung einer Verordnung mit Vorgaben für die Beurteilung der Luftqualität und Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L 2027 festgelegten Luftqualitätsnormen gemäß den Anhängen III bis VII und X der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Weiters wird der BMLUK ermächtigt, mit dieser Verordnung auch Vorgaben für die Messungen für das "Gemeinsame Programm zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa" (EMEP) im Rahmen des Genfer Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, zu erlassen. Die Verordnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des IG-L 2027, somit bis längstens xx.xx.2027, zu erlassen. Die Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs ist in enger Abstimmung mit den Bundesländern erfolgt. Die Landeshauptleute wurden somit entsprechend der gesetzlichen Vorgabe im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Verordnungsentwurfs angehört.
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung wesentlicher Teile der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Die Zusammenführung der nationalen Rechtsgrundlagen - Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 (im Folgenden: IG-L a. F.) und Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992 - im IG-L 2027 im Zuge der Richtlinienumsetzung zieht auch die Zusammenführung und Neufassung der beiden bestehenden Messkonzeptverordnungen zum IG-L (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012, BGBl. II Nr. 127/2012) und zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 99/2004) sowie der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, nach sich. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Verordnungen ersetzt und die neuen Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie in Bezug auf die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie sollen so nahe wie möglich am Wortlaut der Richtlinie in den vorliegenden Entwurf übernommen werden.
Hauptgesichtspunkte
Der vorliegende Entwurf für die Verordnung des BMLUK über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zum Immissionsschutzgesetz - Luft 2027 (IG-L-BKV 2027) folgt in Systematik und Aufbau weitgehend der bisherigen IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012). Er wird um die neuen Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie sowie die Vorgaben in Bezug auf Ozon, die bisher in eigenen Verordnungen zum Ozongesetz enthalten waren, ergänzt. Bestehende Regelungen der IG-L-MKV 2012 und der Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV) wurden, sofern weiterhin relevant, in den Verordnungsentwurf übernommen.
Im Zuge der Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen bei der bisherigen Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität in Österreich:
Modellierungsanwendungen sollen verstärkt zum Einsatz kommen, insbesondere zur Beurteilung der Luftqualität in Hinblick auf die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 IG-L 2027 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, zur Bestimmung der Beiträge aus natürlichen Quellen oder aus der Aufwirbelung von Feinstaub PM10 nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst, zur Bestimmung der repräsentativen Flächen von Probenahmestellen, zur Abgrenzung von Gebieten mit Überschreitungen von Luftqualitätsnormen, zur Dokumentation der Messnetzplanung, zur Quellzuordnung, für kurzfristige Prognosen zur Luftqualität, zur Erstellung von Szenarien für Luftqualitätspläne und zur Abschätzung der Wirksamkeit von Maßnahmen. Diese Verordnung legt zudem allgemeine Kriterien für Modellierungsanwendungen sowie Datenqualitätsziele fest.
Die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete und die erforderliche Mindestzahl der Messstellen werden an die aktuelle Luftgütesituation angepasst. Unter Berücksichtigung des veränderten Belastungsniveaus sowie in Hinblick auf die ab 2030 einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte wird die Messverpflichtung für Feinstaub PM2,5 ausgeweitet, für andere Luftschadstoffe, insbesondere Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO), reduziert.
Großmessstellen an jeweils einem Standort im städtischen und im ländlichen Hintergrund werden zur Erfassung der großflächig für die Exposition der Bevölkerung repräsentativen Hintergrundbelastung nicht nur für jene Luftschadstoffe eingerichtet, für welche Immissionsgrenz- und -zielwerte festgelegt sind, sondern darüber hinaus auch für Luftschadstoffe wie Ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (Black Carbon) und Ammoniak (NH3), die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, mit dem Ziel, das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu fördern.
Die Messverpflichtung für UFP im Nahbereich relevanter Quellen wird entsprechend den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie ergänzt.
Die Berichtspflichten und die Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität werden entsprechend der Luftqualitätsrichtlinie ausgeweitet bzw. konkretisiert.
Die Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie zu Referenzmethoden, Qualitätssicherung und Datenqualitätszielen werden aktualisiert bzw. ergänzt.
Die neue Luftqualitätsrichtlinie enthält keine Luftqualitätsnorm für die Staubdeposition oder für Schwermetalle in der Staubdeposition. Gefordert ist hingegen die Messung bestimmter Inhaltsstoffe in der Staubdeposition an den beiden Großmessstellen. Mit der Übernahme der neuen Luftqualitätsnormen in die Anlagen des IG-L 2027 sind daher die Immissionsgrenzwerte für die Staubdeposition und Schwermetalle in der Staubdeposition des IG-L a. F. entfallen. In der Folge ist auch die Vorgabe einer Messverpflichtung von Staubniederschlag und relevanten Inhaltsstoffen nicht mehr erforderlich und entfällt diese Messverpflichtung daher gegenüber der IG-L-MKV 2012.
Auch die Festlegung von Trendmessstellen (§ 25 und Anlage 3 IG-L-MKV 2012) entfällt. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, dass Veränderungen der lokalen Umgebung von Messstellen, insbesondere durch Bautätigkeit, auch entgegen der rechtlichen Festlegung die Verlegung oder Auflassung von Messstellen erzwingen kann. Regelungen betreffend die Verlegung von Messstellen finden sich in § 15 des vorliegenden Entwurfs im Einklang mit den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Der vorliegende Verordnungsentwurf folgt folgendem Aufbau:
Im 1. Abschnitt sind allgemeine Bestimmungen enthalten, insbesondere werden die für den Verordnungsentwurf relevanten Begriffe definiert und das Bundesgebiet in Untersuchungsgebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition eingeteilt.
Der 2. Abschnitt legt die Grundlagen für die Beurteilung der Luftqualität fest, insbesondere werden die Beurteilungsverfahren und Beurteilungskriterien, die in den Untersuchungsgebieten zur Anwendung zu gelangen haben, vorgegeben.
Der 3. Abschnitt enthält Regelungen für ortsfeste und orientierende Messungen, der 4. Abschnitt jene für Modellierungsanwendungen.
Im 5. Abschnitt wird die Mindestanzahl sowie die regionale Verteilung der in den Untersuchungsgebieten zu betreibenden ortsfesten Probenahmestellen festgelegt.
Abschnitt 6 enthält Vorgaben für das vom Umweltbundesamt betriebene nationale Hintergrundmessnetz.
Der 7. Abschnitt legt den Standort der beiden Großmessstellen sowie die dort zu erfolgenden Messungen fest.
Die Abschnitte 8 und 9 normieren Vorgaben für die Messung von UFP sowie von Treibhausgasen und Ozonvorläuferstoffen.
Im 10. Abschnitt werden die inhaltlichen Anforderungen an das Berichtswesen, im 11. Abschnitt jene an die Öffentlichkeitsinformation spezifiziert.
Der 12. Abschnitt enthält die erforderlichen Schlussbestimmungen.
Die Anlagen enthalten die Referenzmethoden, Standortkriterien für Probenahmestellen sowie Details für die Messstellendokumentation, die Datenqualitätsziele und Vorgaben für die Qualitätssicherung sowie die Aufgaben des nationalen Referenzlabors (Umweltbundesamt) und der für die Förderung harmonisierter Ansätze für Modellierungsanwendungen zuständigen Behörde (GeoSphere Austria).
Zuständigkeiten
Die Umsetzung des Art. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der die Benennung der zuständigen Behörden und Stellen für die in nachfolgender Tabelle genannten Aufgaben verlangt, ergibt sich wie folgt implizit aus IG-L 2027 sowie dem vorliegenden Entwurf für die IG-L-BKV 2027:
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht.
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
22.10.–05.11.2026
2 WochenMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?