Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags für das Kalenderjahr 2022
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.12.2021, Frist bis Fr., 17.12.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 600/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 30.12.2021 – 13 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Aufbringung der Mittel für Förderungen nach dem EAG und dem ÖSG 2012 erfolgt im Wesentlichen über drei Einnahmekomponenten, nämlich die Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 EAG, den Erneuerbaren-Förderbeitrag gemäß § 75 EAG und den Grüngas-Förderbeitrag gemäß § 76 EAG.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Erneuerbaren-Förderpauschale werden zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie anteilig zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil des EAG erforderlichen Mittel eingehoben.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Systemnutzungsentgeltkomponenten (Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt) zu leisten.
Die Regelung des Erneuerbaren-Förderbeitrags mit dem EAG verrechnet die Belastungen durch erneuerbaren Strom zu gleichen Bedingungen (gleicher prozentueller Durchschnittsaufschlag auf das Systemnutzungsentgelt für alle Netzebenen) an die Netzbenutzer. Dies führt zu einer Gleichbehandlung aller Endkunden je Netzebene innerhalb Österreichs.
Für die in einer Erneuerbare-Energiegemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie ist gemäß § 75 Abs. 5 EAG kein Erneuerbaren-Förderbeitrag zu bezahlen. Für einkommensschwache Haushalte ist in den §§ 72 und 72a EAG eine Kostenbefreiung bzw. Kostendeckelung vorgesehen.
Weiterlesen – noch 4 AbsätzeWeniger anzeigen
Die Höhe des Erneuerbaren-Förderbeitrags hat die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) gemäß § 75 Abs. 2 EAG jährlich im Vorhinein durch Verordnung festzulegen.
Der mit dem EAG normierte Erneuerbaren-Förderbeitrag löst das bis dahin geltende Regime des Ökostromförderbeitrags nach dem ÖSG 2012 ab.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 4 EAG gilt jedoch die Ökostromförderbeitragsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, bis zum Inkrafttreten der gegenständlichen Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022 weiter.
Mit 1. Jänner 2021 trat die Ökostrompauschale-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 622/2020, in Kraft; diese setzte die Ökostrompauschale für die Jahre 2021, 2022 und 2023 fest. Die dort festgelegten Werte wurden auch für den am 28. Juli 2021 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2 EAG übernommen. Dadurch wird die Ökostrompauschale durch die Erneuerbaren-Förderpauschale ersetzt, welche ebenfalls bis 2023 festgesetzt ist. Die Einnahmen aus der Erneuerbaren-Förderpauschale sind bei der Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu berücksichtigen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.