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Mauttarifverordnung 2023

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Mauttarife

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 05.09.2023, Frist bis Di., 19.09.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 331/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 21.11.2023 – 63 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des vorliegenden Verordnungsentwurfs betreffen:

1. Entfall der jährlichen Valorisierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten im Sinne der Regelung des § 9 Abs. 13 Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2023 (§§ 2, 4 und 5),

2. Zusammenfassung der bisher getrennt vorgesehenen Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und der verkehrsbedingten Lärmbelastung zu einem Tarif (§ 8),

3. erstmalige Anlastung von Kosten der verkehrsbedingten CO 2 -Emissionen (§ 9),

4. Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, der verkehrsbedingten Lärmbelastung und der verkehrsbedingten CO 2 -Emissionen auf Mautstrecken, auf denen gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 BStMG ein Aufschlag erhoben wird (§§ 8 und 9) und

5. die jährliche Valorisierung des Vermittlungsentgeltes für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung des § 8c Abs. 8 zweiter Satz BStMG (§ 11).

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Der Verordnungsentwurf unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999, da gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung diese weder für rechtsetzende Maßnahmen gilt, die der Bund aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, noch für rechtssetzende Maßnahmen gilt, die die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML