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Änderung der BundesLärmV 2023

Novelle BundesLärmV 2023

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 17.07.2023, Frist bis Mo., 31.07.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV) ist neuerlich zu novellieren, da die mit der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S.1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S.35, getroffenen Regelungen durch die Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, überarbeitet bzw. korrigiert worden sind.

Erwägungsgrund 3 der RL 2021/1226 führt zu den Inhalten aus: "Im Anhang dieser Delegierten Richtlinie sind die erforderlichen Anpassungen der gemeinsamen Bewertungsmethoden aufgeführt, die eine Präzisierung der Gleichungen für die Berechnung der Lärmausbreitung, die Anpassung der Tabellen an die neuesten Erkenntnisse und Verbesserungen bei der Beschreibung der Berechnungsschritte umfassen. Diese Methoden betreffen die Berechnungen von Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Industrie-/Gewerbelärm und Fluglärm. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden spätestens ab dem 31. Dezember 2021 anwenden."

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben nach der Richtlinie 2002/49/EG betreffend u.a. die Information der Öffentlichkeit sind die aktuellen strategischen Lärmkarten als Grundlage für die Aktionsplanung 2024 bereits auf Basis der neuen, angepassten Regeln der Technik erstellt worden (http://www.laerminfo.at). Dennoch ist eine formale Anpassung des nationalen Rechtsbestands erforderlich, wie im Folgenden beschrieben.

§ 11 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG) sieht eine Verordnungsermächtigung betreffend - insbesondere in technischer Hinsicht - nähere Regelungen beispielsweise zu Bewertungsmethoden für Lärmindizes vor.

Die aktuellen Abänderungen dienen insbesondere der Umsetzung der nunmehr vorliegenden neuerlich überarbeiteten gemeinsamen europäischen Lärmbewertungsmethoden, aber auch Anpassungen formeller Art, wie der Aktualisierung von Verweisen oder der Anpassung der Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche in den Anlagen 1 und 3.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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