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Tierärzteliste und -ausweisVO

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 19.08.2024, Frist bis Mo., 02.09.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 37/2025 (neues Fenster), ausgegeben am 28.02.2025 – 179 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die bisherige Verordnung über die Einrichtung sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisVO), BGBl. II Nr. 421/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2016 wird durch die gegenständliche Verordnung abgelöst, wobei es zu geringfügigen Änderungen des Inhalts kommt.

Ausschlaggebend war das mit 1. Juni 2021 in Kraft getretene (neue) Tierärztegesetz, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023, und die Änderungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Folgende Änderungen zur bisherigen Verordnungen wurden schlagend:

 Anpassungen von Verweisen und Begriffen an das neue Tierärztegesetz

 Einfügung von Überschriften

 Aktualisierung der Reihenfolge der Daten

 Erweiterung um den neu eingeführten partiellen Berufszugang aufgrund Änderungen in der Berufsanerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG betreffend, wobei die rechtliche Grundlage für die Erfassung bereits mit Änderung des TÄG mit BGBl. I Nr. 65/2022 normiert wurde

 Aufnahme der ÖTK-Diplome

 Aufnahme der Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheken

 Möglichkeit eine E-Mailadresse der Tierärztin/des Tierarztes im Öffentlichen Teil der Tierärzteliste anzuführen

 Aktualisierung der Regelungen zur Form des Tierärzteausweises

Weiterlesen – noch 5 Absätze

 Meldung der Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken durch die Kammer an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie die zuständige Landeshauptfrau bzw. den zuständigen Landeshauptmann

 Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Änderungen der Daten der Tierärzteliste über ein elektronisches Formular

 Speicherdauer der Daten der Tierärzteliste wurde auf 30 Jahre beschränkt

 Anpassung an aktuelle Gendervorgaben

Daher entspricht die bestehende Tierärzteliste und -ausweisVO nicht mehr den geltenden gesetzlichen Anforderungen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine dem geltenden Recht entsprechende Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Tierärzteliste und Gestaltung des Tierärzteausweises geschaffen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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