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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 17.03.2023, Frist bis Di., 02.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 300/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 09.10.2023 – 160 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung hat sich beim Vollzug einerseits bei einzelnen Bestimmungen insbesondere der Bedarf nach näheren Ergänzungen, auch im Sinne einer einheitlichen Auslegung der Verordnung, ergeben. Bei einzelnen Bestimmungen erweist es sich hingegen als zweckmäßig, die Vollziehung durch eine Straffung einzelner Bestimmungen zu erleichtern.

In die vorliegende Novelle werden beispielsweise folgende Ergänzungen aufgenommen:

- Zulässigkeit der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen auch in bisher nicht ausdrücklich geregelten Fällen

- Übergangsbestimmung zur Berücksichtigung von bestehenden Sicherungen, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden

- Anforderungen an die Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

In die vorliegende Novelle werden insbesondere folgende Vereinfachungen aufgenommen:

- Vorkehrungen bei Bautätigkeiten an Eisenbahnkreuzungen

- Bestimmungen betreffend das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

Eine wesentliche Änderung findet sich in den Übergangsbestimmungen. Fristen wurden bei Zutreffen der Voraussetzungen um bis zu 5 Jahre verlängert. Dies soll die Möglichkeit von streckenbezogenen Betrachtungen und der Sicherheit dienenden Auflassungen von Eisenbahnkreuzungen erleichtern.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Um die Einhaltung der geänderten Fristen zu gewährleisten, wird mittels Erlass ein Überprüfungsplan für die Behörden formuliert. Ebenfalls im Wege eines Erlasses sollen Kriterien im Zusammenhang mit der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen festgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML